KHEntgG 46 Voraussetzungen für einen Zu- oder Abschlag vor- liegen. 3 Wurde für einen Tatbestand ein bundes- einheitlicher Zu- oder Abschlagsbetrag festgelegt, der für die Zwecke der Berechnung gegenüber den Patienten oder den Kostenträgern auf eine kran- kenhausindividuelle Bezugsgröße, beispielsweise die Fallzahl oder eine Erlössumme, umgerechnet werden muss, so vereinbaren die Vertragsparteien gemäß den bundeseinheitlichen Vereinbarungen den sich daraus ergebenden krankenhausindividu- ellen Abrechnungsbetrag oder ‑prozentsatz. (2) 1 Zur Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leis- tungen, die auf Grund des geringen Versorgungs- bedarfs mit den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten nicht kosten- deckend finanzierbar ist, vereinbaren die Vertrags- parteien nach § 11 bei Erfüllung der Vorgaben nach den Sätzen 2, 4 und 5 sowie der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Sicherstellungszuschläge nach § 17b Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausfinanzierungsgeset- zes. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzende oder abwei- chende Vorgaben zu erlassen, insbesondere um regionalen Besonderheiten bei der Vorhaltung der für die Versorgung notwendigen Leistungseinhei- ten Rechnung zu tragen; dabei sind die Interessen anderer Krankenhäuser zu berücksichtigen. 3 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbe- hörden übertragen. 4 Voraussetzung für die Verein- barung eines Sicherstellungszuschlags ist zudem, dass das Krankenhaus für das Kalenderjahr vor der Vereinbarung ein Defizit in der Bilanz ausweist. 5 Die zuständige Landesbehörde prüft auf Antrag ei- ner Vertragspartei nach § 11, ob die Vorgaben für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags nach Satz 1 erfüllt sind, und entscheidet, ob ein Sicherstellungszuschlag zu vereinbaren ist; sie hat dabei auch zu prüfen, ob die Leistung durch ein anderes geeignetes Krankenhaus, das diese Leis- tungsart bereits erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden kann. 6 Im Falle einer Krankenhausfusion erfolgt bei Krankenhäusern mit unterschiedlichen Betriebsstätten die Prüfung der Weitergewährung eines Sicherstellungszuschlags durch die zuständi- ge Landesbehörde betriebsstättenbezogen, sofern folgende Kriterien erfüllt sind: 1. die Betriebsstätte ist im Krankenhausplan als gesonderter Standort ausgewiesen, 2. an diesem gesonderten Standort werden min- destens drei im Krankenhausplan ausgewiese- ne, organisatorisch selbständig bettenführende Fachgebiete betrieben und 3. das negative wirtschaftliche Ergebnis der Be- triebsstätte ist aus der Bilanz des Krankenhau- ses eindeutig ersichtlich und wird von einem Jahresabschlussprüfer im Auftrag der Kran- kenkassen bestätigt; der Sicherstellungszuschlag kann in diesem Fall für bis zu drei Jahre weiter vereinbart werden. 7 Klagen gegen das Ergebnis der Prüfung nach den Sätzen 5 oder 6 haben keine aufschiebende Wirkung. 8 Für Krankenhäuser, für die bereits vor dem 1. Januar 2016 Sicherstellungszuschläge vereinbart wurden, sollen die Zuschläge übergangsweise bis zum 31. Dezember 2017 unter Anwendung der bisheri- gen Voraussetzungen vereinbart werden. (3) 1 Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren die Zuschläge für besondere Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nummer 2. 2 Für Krankenhäuser, für die bereits vor dem 1. Januar 2016 Zuschläge nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 vereinbart wurden, sollen die Zuschläge über- gangsweise bis zum 31. Dezember 2017 unter Anwendung der bisherigen Voraussetzungen ver- einbart werden. (3a) 1 Die Vertragsparteien nach § 11 vereinba- ren unter Berücksichtigung begründeter Beson- derheiten im Krankenhaus für Leistungen oder Leistungsbereiche mit außerordentlich guter oder unzureichender Qualität auf der Grundlage der Bewertungskriterien und Auswertungsergebnis- se nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nummer 4 einen Qualitätszu- oder -ab- schlag. 2 Qualitätszu- oder -abschläge sind bezogen auf die betreffenden Leistungen oder Leistungsbe- reiche jeweils für Aufnahmen ab dem ersten Tag des Folgemonats der Vereinbarung anzuwenden. 3 Sie sind für Aufnahmen bis zum letzten Tag des Monats anzuwenden, in dem die Vertragsparteien nach Satz 1 feststellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Erhebung von Qualitätszu- oder -abschlägen nicht mehr vorliegen. 4 Sofern die Ver-