481 Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung – Anlage 2 Anlage 2: Ergänzende Zuordnungsregeln Die Festlegungen dieser Anlage gelten ausschließ- lich zum Zwecke der Kostenab- grenzung gemäß § 17b Abs. 4 S. 2 KHG. 1. Kostenartenzuordnung Pflegepersonalkosten: (6001, 6101, 6201, 6301, 6401) Nach Anlage 4 der KHBV gehören zu den Pflege- personalkosten der unmittelbaren Patientenversor- gung auf bettenführenden Stationen die Vergütung an die Pflege dienstleitung und an Pflege- und Pfle- gehilfspersonal im stationären Bereich (Dienst am Krankenbett). Dazu gehören auch Pflegekräfte in lntensivpflege- und -behandlungseinheiten sowie Dialysestationen, ferner Vergütungen an Schüler und Stationssekretärinnen, soweit diese auf die Besetzung der Stationen mit Pflegeper sonal ange- rechnet werden (siehe auch Konto 6011 "Sonstiges Personal"). Vergütungen für Pflegepersonal, das im medizi- nisch-technischen Dienst, Funktions dienst, Wirt- schafts- und Versorgungsdienst oder Verwaltungs- dienst eingesetzt wird, sind auf die entsprechenden Konten (6002, 6003, 6005 und 6007) zu buchen und sind nicht Teil der auszugliedernden Pflegeper- sonalkosten. Ergänzende Erläuterungen zu den Buchungs- vorgaben der KHBV: Pflegedienstleitung auf den Konten 6x01 ist im Sinne einer Bereichs- und Stationslei tung zu ver- stehen. Zusätzlich sind zu berücksichtigen: Fremdpersonal: Für den Fremdpersonaleinsatz lassen sich grund- sätzlich zwei Konstellationen unter scheiden: Arbeitnehmerüberlassung: Das Krankenhaus setzt leihweise von externen Unternehmen (Verleihunterneh men) überlassene Arbeitskräfte (Leiharbeitnehmer) ein. Der Leihar- beitnehmer ist vertraglich nicht bei dem Kranken- haus angestellt, sondern bleibt Mitarbeiter des Verleihunternehmens. In erster Linie sollen dadurch temporäre Auslastungsspit zen abgedeckt werden. Die Leiharbeitnehmer werden in die Arbeitsorgani- sation des jeweiligen Einsatzbereichs im Kranken- haus eingegliedert. Leiharbeitnehmer werden in der Zuordnung hin- sichtlich der von ihnen erbrachten Leistungen wie im Krankenhaus angestellte Mitarbeiter behandelt. 2 Sie werden in gleicher Weise in die Personalkos- tenverrechnung einbezogen. Aufwendungen für Leiharbeitnehmer werden in der Finanzbuchhaltung zunächst als Sachaufwand ge- bucht (z. B. auf Konto 6618 des KHBV-Musterkon- tenplans). Sie sind für die Abgrenzung auf das der Dienstart entsprechende Aufwandskonto für Löhne und Gehälter umzugliedern und werden im Zuge der Personalkostenverrechnung entsprechend der Tätigkeitsanteile den einzelnen Kostenstellen zu geordnet. Einzelverträge über Honorartätigkeit: Sofern das Krankenhaus mit einer Pflegekraft Ein- zelverträge über die Erbringung bestimmter Leis- tungen gegen Honorarvergütung schließt, sind diese Kosten im Rahmen der Personalkostenver- rechnung analog zur Arbeitnehmerüberlassung umzugliedern und auf das der Dienstart entspre- chende Aufwandskonto für Löhne und Gehälter zuzuordnen. Auszubildende: Der nach § 17a Abs. 1 S. 3 KHG und § 27 Abs. 2 PflBG anzurechnende Anteil der Kosten der Aus- bildungsvergütungen nach § 2 Nr. 1a lit. e, f und g KHG ist bei den Pflegepersonalkosten für die un- mittelbare Patientenversorgung entsprechend zu be rücksichtigen. Für den anzurechnenden Anteil der Kosten der Ausbildungsvergütun gen von Aus- zubildenden gemäß § 2 Nr. 1 a lit. e und f KHG in der am 31.12.2018 geltenden Fassung gilt § 17a CQ