481 Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung – Anlage 2 Anlage 2: Ergänzende Zuordnungsregeln Die Festlegungen dieser Anlage gelten ausschließ- lich zum Zwecke der Kostenab- grenzung gemäß § 17b Abs. 4 S. 2 KHG. 1. Kostenartenzuordnung Pflegepersonalkosten: (6001, 6101, 6201, 6301, 6401) Nach Anlage 4 der KHBV gehören zu den Pflege- personalkosten der unmittelbaren Patientenversor- gung auf bettenführenden Stationen die Vergütung an die Pflege­ dienstleitung und an Pflege- und Pfle- gehilfspersonal im stationären Bereich (Dienst am Krankenbett). Dazu gehören auch Pflegekräfte in lntensivpflege- und -behandlungseinheiten sowie Dialysestationen, ferner Vergütungen an Schüler und Stationssekretärinnen, soweit diese auf die Besetzung der Stationen mit Pflegeper­ sonal ange- rechnet werden (siehe auch Konto 6011 "Sonstiges Personal"). Vergütungen für Pflegepersonal, das im medizi- nisch-technischen Dienst, Funktions­ dienst, Wirt- schafts- und Versorgungsdienst oder Verwaltungs- dienst eingesetzt wird, sind auf die entsprechenden Konten (6002, 6003, 6005 und 6007) zu buchen und sind nicht Teil der auszugliedernden Pflegeper- sonalkosten. Ergänzende Erläuterungen zu den Buchungs- vorgaben der KHBV: Pflegedienstleitung auf den Konten 6x01 ist im Sinne einer Bereichs- und Stationslei­ tung zu ver- stehen. Zusätzlich sind zu berücksichtigen: Fremdpersonal: Für den Fremdpersonaleinsatz lassen sich grund- sätzlich zwei Konstellationen unter­ scheiden: Arbeitnehmerüberlassung: Das Krankenhaus setzt leihweise von externen Unternehmen (Verleihunterneh­ men) überlassene Arbeitskräfte (Leiharbeitnehmer) ein. Der Leihar- beitnehmer ist vertraglich nicht bei dem Kranken- haus angestellt, sondern bleibt Mitarbeiter des Verleihunternehmens. In erster Linie sollen dadurch temporäre Auslastungsspit­ zen abgedeckt werden. Die Leiharbeitnehmer werden in die Arbeitsorgani- sation des jeweiligen Einsatzbereichs im Kranken- haus eingegliedert. Leiharbeitnehmer werden in der Zuordnung hin- sichtlich der von ihnen erbrachten Leistungen wie im Krankenhaus angestellte Mitarbeiter behandelt. 2 Sie werden in gleicher Weise in die Personalkos- tenverrechnung einbezogen. Aufwendungen für Leiharbeitnehmer werden in der Finanzbuchhaltung zunächst als Sachaufwand ge- bucht (z. B. auf Konto 6618 des KHBV-Musterkon- tenplans). Sie sind für die Abgrenzung auf das der Dienstart entsprechende Aufwandskonto für Löhne und Gehälter umzugliedern und werden im Zuge der Personalkostenverrechnung entsprechend der Tätigkeitsanteile den einzelnen Kostenstellen zu­ geordnet. Einzelverträge über Honorartätigkeit: Sofern das Krankenhaus mit einer Pflegekraft Ein- zelverträge über die Erbringung bestimmter Leis- tungen gegen Honorarvergütung schließt, sind diese Kosten im Rahmen der Personalkostenver- rechnung analog zur Arbeitnehmerüberlassung umzugliedern und auf das der Dienstart entspre- chende Aufwandskonto für Löhne und Gehälter zuzuordnen. Auszubildende: Der nach § 17a Abs. 1 S. 3 KHG und § 27 Abs. 2 PflBG anzurechnende Anteil der Kosten der Aus- bildungsvergütungen nach § 2 Nr. 1a lit. e, f und g KHG ist bei den Pflegepersonalkosten für die un- mittelbare Patientenversorgung entsprechend zu be­ rücksichtigen. Für den anzurechnenden Anteil der Kosten der Ausbildungsvergütun­ gen von Aus- zubildenden gemäß § 2 Nr. 1 a lit. e und f KHG in der am 31.12.2018 geltenden Fassung gilt § 17a CQ