490 AEB-Psych-Vereinbarung – Fußnoten zu E2 und E3 Fußnote zu E2: 1) Die Aufstellung ist für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen: - - für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem ZE-Katalog des abgelaufenen Jahres; frühestens ab dem Jahr der erstmaligen Systemanwendung (Ziel: u.a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche), - - für das laufende Kalenderjahr die (ggf. hochgerechneten) Ist-Daten nach dem ZE-Katalog des laufenden Jahres; frühestens ab dem Jahr der erstmaligen Systemanwendung (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche), - - für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach dem ZE-Katalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Darstellung für die Budgetvereinbarung). Fußnoten zu E3: 1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen: - - für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach den vereinbarten Entgelten des abgelaufe- nen Jahres; frühestens ab dem Jahr der erstmaligen Systemanwendung (Ziel: u.a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche), - - für das laufende Kalenderjahr die (ggf. hochgerechneten) Ist-Daten nach den vereinbarten Ent- gelten des laufenden Jahres; frühestens ab dem Jahr der erstmaligen Systemanwendung (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche), - - für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach den geforderten Entgelten für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Darstellung für die Budgetvereinbarung). Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen. Im Jahr der erstmaligen Systemanwendung ist die Aufstellung für alle ab dem 1 . Januar aufgenom- menen Patienten bis zum Ende des Budgetzeitraumes (31.12.) vorzulegen. 2) Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage für Entgeltvereinbarungen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 BPflV. 3) Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die Spalten 6-7, 9-11 und 13 nicht ausgefüllt zu werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen. 4) nur anzugeben, soweit vorhanden 5) Bei selten erbrachten Leistungen ist es möglich, eine Anzahl von "0" zu vereinbaren, um im Fall der Leistungserbringung eine sachgerechte Entgelthöhe abrechnen und eine realistische Erlössumme vereinbaren zu können. 6) Hinsichtlich der Fallzählung gelten die Vorgaben der Abrechnungsbestimmungen. 7) Berechnungstage nach den Vorgaben der Abrechnungsbestimmungen.