AEB-Psych-Weiterentwicklungsvereinbarung 493 CS zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem  Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin Präambel Der GKV-Spitzenverband, der Verband der Priva- ten Krankenversicherung e.V. und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien) stim- men überein, dass die Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung gemäß § 9 Absatz l Nummer 6 BPflV (AEB-Psych) mit Wegfall der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA) mit Geltung zum 01.01.2020 dahingehend anzupassen ist, dass im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Ver- einbarung krankenhausindividueller Budgets auch weiterhin die hierfür erforderlichen Angaben zur Personalausstattung und den Kosten des Kran- kenhauses zu dokumentieren sind. Vor diesem Hintergrund haben sich die Vertragsparteien für die Weiterentwicklung der AEB-Psych auf die fol- genden Eckpunkte verständigt. § 1  Eckpunkte zur Weiterentwicklunge der AEB-Psych (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum 31.10.2019 eine Vereinbarung über die Wei- terentwicklung der von den Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbarten Aufstellung der Ent- gelte und Budgetermittlung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 6 BPflV mit Geltung ab dem 01.01.2020 abzuschließen. (2) 1 Nach Wegfall der Leistungs- und Kalkulations- aufstellung (LKA) werden für die Berücksichtigung von Kostenentwicklungen entsprechend § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 BPflV ab dem Vereinbarungs- zeitraum 2020 in der AEB-Psych Angaben zu den Kosten und zum Personal des Krankenhauses aus- gewiesen. 2 Entsprechend der bisherigen Struktur in der LKA sind dabei die Angaben differenziert nach der Forderung des Krankenhauses und der Verein- barung für den Vereinbarungszeitraum darzustellen. (3) Die Angaben zu den Kosten und zum Per- sonal des Krankenhauses sind entsprechend der Abschnitte K3 und L2 der LKA zu differenzieren, sofern sich die Vertragsparteien nicht auf eine da- von abweichende Differenzierung einvernehmlich verständigen. (4) Die Kostenentwicklungen gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 BPflV sind im Abschnitt zur Bud- getermittlung zu berücksichtigen und auf Grundla- ge der Angaben zu den Kosten nach Absatz 2 und 3 zwischen den Vertragsparteien nach § 11 BPflV zu verhandeln. § 2  Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. Vereinbarung zur Weiterentwicklung der AEB-Psych-Vereinbarung