KHEntgG 48 sicherung entfallende Anteil des noch auszuglei- chenden Betrags den gesetzlichen Krankenkas- sen, deren Versicherte im Vorjahr im Krankenhaus voll- und teilstationär behandelt wurden, gesondert in Rechnung gestellt oder an diese zurückgezahlt. 2 Auf die einzelne Krankenkasse entfällt davon der Teilbetrag, der ihrem entsprechenden Anteil an der Summe der Entgelte im Vorjahr entspricht. 3 Die Vertragsparteien nach § 11 können eine abwei- chende Vereinbarung schließen. § 6  Vereinbarung sonstiger Entgelte (1) 1 Für die Leistungen, die noch nicht mit den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachge- recht vergütet werden können, und für besondere Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 fall- oder tagesbe- zogene Entgelte oder in eng begrenzten Ausnah- mefällen Zusatzentgelte, sofern die Leistungen oder besonderen Einrichtungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verord- nung nach § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Kranken- hausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte aus- genommen sind. 2 Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beachten. (2) 1 Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 noch nicht sachgerecht vergütet werden können und die nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausge- schlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 zeitlich befristete, fallbezogene Entgel- te oder Zusatzentgelte außerhalb des Erlösbud- gets nach § 4 Abs. 2 und der Erlössumme nach Absatz 3 vereinbaren. 2 Die Entgelte sind sach- gerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beachten. 3 Vor der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung hat das Krankenhaus bis spätestens zum 31. Oktober von den Vertragsparteien nach § 9 eine Information einzuholen, ob die neue Methode mit den bereits vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgel- ten sachgerecht abgerechnet werden kann. 4 Die Vertragsparteien nach § 11 haben die Information bei ihrer Vereinbarung zu berücksichtigen. 5 Liegt bei fristgerecht erfolgter Anfrage nach Satz 3 bis zur Budgetvereinbarung für das Krankenhaus eine Information nicht vor, kann die Vereinbarung ohne diese Information geschlossen werden; dies gilt nicht, wenn die Budgetvereinbarung vor dem 1. Januar geschlossen wird. 6 Die Entgelte sollen möglichst frühzeitig, auch unabhängig von der Vereinbarung eines Erlösbudgets, nach § 4 verein- bart werden. 7 Wird ein Entgelt vereinbart, melden die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an die Vertragsparteien nach § 9; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zu Grunde liegenden Kalku- lationsunterlagen und die vom Krankenhaus vor- zulegende ausführliche Beschreibung der Metho- de zu übermitteln. 8 Die Vertragsparteien nach § 9 können eine Bewertung der Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach § 137c des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch veranlassen; § 137c Abs. 1 Satz 1 des Fünftes Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 9 Für das Schiedsstellenverfahren nach § 13 kann eine Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137c des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch eingeholt werden. (2a) 1 In eng begrenzten Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 für Leistungen, die den Fallpauschalen und Zusatzentgelten aus den Entgeltkatalogen nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 zwar zugeordnet, mit ihnen jedoch nicht sachgerecht vergütet werden, im Rahmen der Erlössumme nach Absatz 3 ein gesondertes Zusatzentgelt vereinba- ren, wenn 1. diese Leistungen auf Grund einer Spezialisie- rung nur von sehr wenigen Krankenhäusern in der Bundesrepublik Deutschland mit überregi- onalem Einzugsgebiet erbracht werden, 2. auf Grund der Komplexität der Behandlung die Behandlungskosten die Höhe der DRG-Ver- gütung einschließlich der Zusatzentgelte um mindestens 50 vom Hundert überschreiten und 3. das Krankenhaus sich an den Maßnahmen nach den §§ 136 und 136b des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch beteiligt. 2 Nach Vereinbarung des Zusatzentgelts melden die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an die Vertragsparteien nach § 9. 3 Dabei haben sie auch die der Vereinbarung zu Grunde liegenden Kalku- lationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzu-