PEPPV 2018 – Klarstellungen / Anlage 1 501 CU PEPPV 2019 – Klarstellungen Klarstellungen der Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Verein­ barung pauschalierende Entgelte Psychiatrie und Psychosomatik 2019 (PEPPV 2019) 1. Fallzählung Technische bzw. statistische Unterschiede bei der Fallzählung nach § 1 Abs. 5 und der Ermittlung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen sowie der Be­ rechnungstage im Abschnitt E1 dürfen für den Vereinbarungszeitraum 2019 keine Auswirkung auf die Höhe der Krankenhausbudgets haben. 2. Fallbeispiele zur PEPPV Auf eine redaktionelle Anpassung der Fallbeispiele wurde verzichtet. Es wird auf die Fallbeispiele zur PEPPV 2018 verwiesen. 3. Fristenberechnung bei Wiederaufnahmen und Rückverlegungen Die nach § 2 Abs. 1 PEPPV 2019 maßgebliche Frist (14 Kalendertage) für Fallzu­ sammenführungen be- ginnt mit dem Tag der Entlassung, d. h. der Entlassungstag wird bei der Fristberechnung mit einbezogen. Gleiches gilt für den Tag der Auf­ nahme bei der Regelung nach § 2 Abs. 2 PEPPV 2019 (90 Kalendertage). 4. Vorgaben zur Stornierung von Zwischenrechnungen nach § 2 Abs. 3 PEPPV 2019 Nähere Einzelheiten zum Vorgehen bei Rechnungsstornierung sind in der Ver­ einbarung zur „Datenüber- mittlung nach § 301 Abs. 3 SGB V" unter Punkt 1.2.4 Rechnungssatz festgelegt. 5. Ergänzende Tagesentgelte nach § 6 Die mehrfache Abrechnung eines ergänzenden Tagesentgeltes (mehrere ETD ei­ nes ET nach Anlage 5) für einen Kalendertag ist ausgeschlossen. Beispiel: Neben dem ET02.03 darf nicht am gleichen Kalendertag noch das ET02.04 oder ET02.05 abgerechnet werden.