PEPPV 2018 – Klarstellungen / Anlage 1 505 CU 5. § 1 Abs. 3 Satz 3: Ermittlung der Berechnungstage bei Fallzusammenfassungen Aufenthalt A Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Aufenthalt B Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Die Kriterien zur Wiederaufnahme sind erfüllt, so dass die beiden Fälle zusammenzufassen sind. Der zusammengefasste Fall hat 14 Berechnungstage. 6. § 1 Abs. 3 Satz 4 und 5 in Kombination mit § 1 Abs. 4: Vollständige Tage der Abwesenheit Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Während des stationären Aufenthaltes ist der Patient aufgrund einer Beurlaubung bzw. Belastungserprobung 8 Tage abwesend. Tag des Antritts der Abwesenheit: Tag der Wiederkehr aus einer Abwesenheit: Tage der vollständigen Abwesenheit: Anzahl Berechnungstage: 16 28.10.2018 24.10.2018 10.05.2018 PA03B 05.10.2018 PA02B 8 15.10.2018 8 21.05.2018 28.05.2018 15.05.2018 6 PA03B