PEPPV 2018 – Klarstellungen / Anlage 1 507 CU 9. § 1 Abs. 6: Jahreswechsel bei Umstieg des Krankenhauses im Jahr 2018 Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: Das Krankenhaus ist unterjährig zum 01.05.2018 auf das neue Entgeltsystem umgestiegen. Der Patient wurde vor dem Umstiegszeitpunkt aufgenommen und bis zum 31.12. des laufenden Jahres (2018) noch nicht entlassen. Nach § 1 Abs. 6 erfolgt zum 31.12.2018 eine Entlassung zum Zwecke der Abrechnung. Der Fall ist aufzuteilen: Vollstationäre Aufnahme: Entlassung (zum Zwecke der Abrechnung): Anzahl Berechnungstage: Da das Krankenhaus zum Zeitpunkt der Aufnahme noch nicht umgestiegen ist, sind vom Zeitpunkt der vollstationären Aufnahme bis zum 31.12.2018 die vor dem Umstieg geltenden Entgelte weiter zu erheben. Vollstationäre Aufnahme: Entlassung: Die Berechnungstage ab dem 01.01.2019 sind mit dem dann geltenden PEPP-Entgeltkatalog für das Jahr 2019 abzurechnen. Hinweis: Bei einem Umstieg nach dem 1.10.2018 erfolgt die Entlassung zum Zwecke der Abrechnung entsprechend § 4 nur für im Jahr 2017 aufgenommene Patienten. 10. § 1 Abs. 6: Abrechnung nach dem Umstieg auf das neue Entgeltsystem Das Krankenhaus steigt zum 01.06.2018 auf das neue Entgeltsystem um. Ein Patient wird teilstationär vom 16.05. – 24.07.2018 behandelt. Aufenthalt A Teilstationäre Aufnahme: 16.05.2018 Fallabschluss zum Quartalsende: 30.06.2018 Aufenthalt B Neuer Fallbeginn: 01.07.2018 Teilstationäre Entlassung: 24.07.2018 Da das Krankenhaus erst zum 01.06.2018 das neue Entgeltsystem anwendet, sind für den ersten Aufenthalt die vor dem Umstieg geltenden Entgelte weiter zu erheben. Aufenthalt A wird administrativ zum Quartalsende abgeschlossen. Zum 01.07.2018 beginnt ein neuer Fall, der dann mit teilstationären PEPPs abgerechnet wird. 305 01.01.2019 08.08.2019 08.08.2019 31.12.2018 01.03.2018 01.03.2018