PEPPV 2018 – Klarstellungen / Anlage 1 511 CU 17. § 2 Abs. 4 Satz 2: Keine Fallzusammenfassung von voll- und teilstationären Entgelten Aufenthalt A Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Aufenthalt B Teilstationäre Aufnahme: Teilstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Der vollstationäre Aufenthalt ist nicht mit der teilstationären Behandlung zusammenzufassen. 18. § 3 Abs. 2: Fallzusammenfassung bei Verlegung Krankenhaus A Aufenthalt A Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Verlegung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Krankenhaus B Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Verlegung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Krankenhaus A Aufenthalt B Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Die Aufenthalte in Krankenhaus A sind zusammenzufassen. Der zusammengefasste Fall hat 12 Berechnungstage. Krankenhaus B rechnet unabhängig von Krankenhaus A 8 Berechnungstage der PEPP PP10B ab. TA02Z PA03B 10.05.2018 15.05.2018 15.05.2018 6 PA03B 15.05.2018 27.05.2018 22.05.2018 8 10.05.2018 PA03B 8 PP10B 6 22.05.2018 27.05.2018 6 20.05.2018