PEPPV 2018 – Klarstellungen / Anlage 1 517 CU 23. § 7 Abs. 3: Verlegung von teilstationäre in vollstationäre Behandlung Krankenhaus A Teilstationäre Aufnahme: Teilstationäre Verlegung: PEPP-Eingruppierung: Wechsel in den vollstationären Bereich des selben Krankenhauses Krankenhaus A Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: PA02B Abrechnung der teilstationären Leistung: PEPP Bezeichnung Anzahl Berechnungtage / Vergütungsklasse Bewertungsrelation je Tag 1 2 3 4 Strukturkategorie Psychiatrie, teilstationär TA19Z Psychotische, affektive, neurotische, Belastungs-, somatoforme, Schlaf-, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen oder andere Störungen, Alter > 64 Jahre oder mit komplizierender Diagnose 1 0,8056 Krankenhausindividueller Basisentgeltwert: 230,00 € Anzahl Berechnungstage: Kaufmännisch gerundeter Entgeltwert je Tag: = 0,8056 (Bewertungsrelation/Tag) x 230,00 € (KH-indiv. Basisentgeltwert) = 185,29 € Berechnung des Entgelts: = 25 x 185,29 € Entgeltbetrag: = 4.632,25 € Abrechnung der vollstationären Leistung: Anzahl Berechnungstage: Für die vollstationären Leistungen rechnet das Krankenhaus 9 Berechnungstage der PEPP PA02B ab. 26.03.2018 TA19Z 03.04.2018 01.03.2018 26.03.2018 Aufgrund der Verlegung des Patienten von der teilstationären in die vollstationäre Behandlung am gleichen Tag innerhalb des Krankenhauses kann für den Verlegungstag kein teilstationäres Entgelt abgerechnet werden. Für die teilstationäre Behandlung sind daher 25 Berechnungstage abzurechnen. PEPP-Entgeltkatalog Bewertungsrelationen bei teilstationärer Versorgung 9 25