Psych-Personalnachweis-Vereinbarung 521 CV Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BPflV zur Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BPflV (Psych-Personalnachweis-Vereinbarung) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin Präambel Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Ver- sorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 hat der Gesetzgeber den GKV­ Spitzenverband, den Verband der Privaten Kran- kenversicherung und die Deutsche Krankenhaus­ gesellschaft (nachfolgend: die Vertragsparteien) beauftragt, die Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BPflV, insbesonde- re den einheitlichen Aufbau der Datensätze sowie das Verfahren für die Übermittlung der Daten, zu vereinbaren. Die Vertragsparteien kommen mit der vorliegenden Vereinbarung diesem gesetzlichen Auftrag aus § 9 Abs. 1 Nr. 8 BPflV nach. § 1 Nachweis zur Personalausstattung (1) Für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 hat das Krankenhaus gemäß § 18 Abs. 2 S. 2 BPflV dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (lnEK) und den anderen Vertragsparteien nach § 11 BPflV nachzuweisen, inwieweit die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) zur Zahl der Personalstellen eingehalten werden. (2) Der Nachweis umfasst gemäß § 18 Abs. 2 S. 5 BPflV die vereinbarte Stellenbesetzung in Vollkräf- ten, die tatsächliche jahresdurchschnittliche Stel- lenbesetzung in Vollkräften, jeweils gegliedert nach Berufsgruppen, sowie den Umsetzungsgrad der personellen Anforderungen. (3) Für den Nachweis hat das Krankenhaus ge- mäß § 18 Abs. 2 S. 4 BPflV eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die zweckentspre- chende Mittelverwendung vorzulegen. (4) Mit dieser Vereinbarung regeln die Vertrags- parteien die Ausgestaltung und die Datenübermitt- lung für den Nachweis zur Umsetzung der Psych- PV nach den Absätzen 1 bis 3. (5) Für die Jahre ab 2020 hat das Krankenhaus gemäß § 18 Abs. 2 S. 3 BPflV dem lnEK und den anderen Vertragsparteien nach § 11 BPflV die Ein- haltung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach § 136a Abs. 2 SGB V festgelegten Vorgaben zur Ausstattung mit dem für die Be- handlung erforderlichen therapeutischen Personal nachzuweisen und eine Bestätigung des Jahres- abschlussprüfers über die zweckentsprechende Mittelverwendung vorzulegen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene werden nach Beschlussfassung des G-BA zu den Personalvorgaben ab 2020 die Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Abs. 2 S. 3 BPflV zeitnah regeln. § 2 Geltungsbereich und Grundsätze (1) Diese Vereinbarung regelt die Ausgestaltung des Nachweises für Einrichtungen im Geltungsbe- reich der Psych-PV. Dazu gehören ausweislich des § 1 Abs. 2 Psych-PV psychiatrische Krankenhäuser sowie selbstständige, gebietsärztlich geleitete psy- chiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäu- sern, soweit auf sie die Pflegesatzvorschriften des KHG und die BPflV Anwendung finden. (2) Psychiatrische Krankenhäuser, die sowohl über eine Einrichtung für Erwachsene als auch eine Einrichtung für Kinder und Jugendliche verfü- gen, haben den Nachweis entsprechend den Vor- gaben der Psych-PV differenziert für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche zu führen. Die Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus nach § 11 BPflV, die Systematik der Leistungs- und Kal- kulationsaufstellung und die damit verbundenen pflegesatzrechtlichen Vorschriften bleiben davon unberührt.