Psych-Personalnachweis-Vereinbarung 523 CV (5) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 sind ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung von den Ver- tragsparteien nach § 11 BPflV gemäß Anlage 1 die- ser Vereinbarung im Rahmen der Budgetverhand- lungen für den entsprechenden Vereinbarungszeit- raum zu dokumentieren und zu unterzeichnen. § 4 Tatsächliche Stellenbesetzung (1) Der Nachweis der tatsächlichen jahresdurch- schnittlichen Stellenbesetzung erfolgt gegliedert nach Psych-PV-Berufsgruppen in Vollkräften. (2) Für den Nachweis der tatsächlichen Vollkräf- te sind das Personal und die Tätigkeiten nach Psych-PV gemäß § 2 zu berücksichtigen. Bereit- schaftsdienstvergütungen, Rufbereitschaftsvergü- tung und Überstundenvergütungen sind in jahres- durchschnittliche Vollkräfte umzurechnen und bei der tatsächlichen Stellenbesetzung der jeweiligen Psych-PV-Berufsgruppe als Vollkräfte zu berück- sichtigen. (3) Bei der tatsächlichen Stellenbesetzung sind Tätigkeiten von Personen, die in der Krankenpfle- ge, der Kinderkrankenpflege oder in der Kranken- pflegehilfe ausgebildet werden, entsprechend den in § 17a KHG genannten Schlüssel anzurechnen. Psychotherapeuten in Ausbildung sind zu berück- sichtigen , wenn diese vom Krankenhaus eine Ver- gütung entsprechend ihres Grundberufes erhalten. (4) Entsprechend § 6 Abs. 2 Psych-PV können für den Nachweis der tatsächlichen Stellenbesetzung Fachkräfte aus Psych-PV-Berufsgruppen auf ande- re Psych-PV-Berufsgruppen angerechnet werden, soweit diese Regelaufgaben der Psych-PV-Be- rufsgruppe, bei der die Anrechnung erfolgen soll, erbringen. Die bei einer anderen Psych-PV-Berufs- gruppe angerechneten Fachkräfte sind als Vollkräf- te gemäß Anlage 2 gesondert auszuweisen und zu erläutern. (5) Entsprechend § 6 Abs. 2 Psych-PV können für den Nachweis der tatsächlichen Stellenbesetzung Fachkräfte anderer, in § 5 Abs. 1 Psych-PV nicht genannter Berufsgruppen im begrenzten Umfang auf Psych-PV-Berufsgruppen angerechnet werden, soweit diese Regelaufgaben der Psych-PV-Be- rufsgruppe, bei der die Anrechnung erfolgen soll, erbringen. Die angerechneten Fachkräfte sind als Vollkräfte gemäß Anlage 2 gesondert auszuweisen und zu erläutern. Eine Anrechnung anderer, in § 5 Abs. 1 Psych-PV nicht genannter Berufsgruppen auf die Berufsgruppe des ärztlichen Dienstes ist ausgeschlossen. (6) Bei der tatsächlichen Stellenbesetzung kön- nen Fachkräfte aus Psych-PV-Berufsgruppen ohne direktes Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus angerechnet werden, soweit diese Regelaufgaben der Psych-PV-Berufsgruppe, bei der die Anrechnung erfolgen soll, erbringen. Die an- gerechneten Fachkräfte sind als Vollkräfte gemäß Anlage 2 gesondert auszuweisen und mit Ausweis der umgerechneten Sachkosten zu erläutern. § 5 Zweckentsprechende Mittelverwendung (1) Für den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung sind die tatsächlichen Kosten für das Psych-PV-Personal in Summe gemäß Anlage 2 nachzuweisen. (2) Die tatsächlichen Personalkosten für das Psych-PV-Personal in Summe beziehen sich auf die tatsächlichen jahresdurchschnittlichen Vollkräf- te nach § 4 einschließlich der angerechneten Voll- kräfte und sind auf Basis der personalgruppenspe- zifischen Unterkonten der Kostengruppen 60 bis 64 gemäß Anlage 4 der KHBV zu ermitteln. Zudem sind die Sachkosten für Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus gemäß den Vorgaben des § 4 zu berücksichtigen. (3) Das Krankenhaus hat gegenüber dem Jahres- abschlussprüfer die für den Geltungsbereich der Psych-PV relevanten Kosten gemäß § 2 Absätze 5 bis 8 schlüssig darzulegen. (4) Die tatsächlichen Kosten sind nach den Vor- gaben der Absätze 1 bis 3 durch den Jahresab­ schlussprüfer zu prüfen und zu bestätigen und vom Krankenhaus an das lnEK und die anderen Vertragsparteien nach § 11 BPflV gemäß § 8 zu übermitteln. (5) Im Rahmen des Nachweises zur Umsetzung der Psych-PV ist der Nachweis zur Mittelverwen­ dung nach § 18 Abs. 2 S. 4 BPflV ausschließlich für die Berufsgruppen nach Psych-PV zuführen. Der Nachweis nach § 18 Abs. 3 S. 3 BPflV zur Mittel-