Psych-Personalnachweis-Vereinbarung 524 verwendung für das gesamte Personal des Kran- kenhauses unter Einbeziehung der als Sachkosten gebuchten Kosten für Personal ohne direktes Be- schäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus bleibt davon unberührt. § 6 Umsetzungsgrad (1) Der Umsetzungsgrad der personellen Anforde- rungen entspricht dem Quotienten aus der tatsäch- lichen jahresdurchschnittlichen Stellenbesetzung in Vollkräften unter Anrechnung weiterer Berufs- gruppen gemäß § 4 und der für eine vollständige Umsetzung der Vorgaben der Psych-PV verein- barten Stellenbesetzung in Vollkräften gemäß § 3 Absatz 4. (2) Der Umsetzungsgrad ist gegliedert nach Psych-PV-Berufsgruppen und für das Psych-PV- Personal in Summe zu berechnen. § 7 Bestätigung des Jahresabschlussprüfers (1) Das Krankenhaus hat eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die tatsächliche Stel- lenbesetzung nach § 4 sowie über die zweckent- sprechende Mittelverwendung nach § 5 vorzulegen. (2) Die Bestätigung der tatsächlichen Stellen- besetzung gegliedert nach Psych-PV-Berufs- gruppen und der tatsächlichen Kosten für das Psych-PV-Personal in Summe erfolgt entsprechend der Anlage 2. Dabei hat der Jahresabschlussprüfer auch die sachgerechte Abgrenzung entsprechend § 2 Absätze 5 bis 8 zu bestätigen. § 8 Übermittlung und Auswertung (1) Das Krankenhaus übermittelt den Nachweis zum 31.03. jeden Jahres für das jeweils vorange- gangene Kalenderjahr an das lnEK und die ande- ren Vertragsparteien nach § 11 BPflV; die Angaben für das Jahr 2016 sind bis zum 01.08.2017 zu über- mitteln. (2) Sofern die erforderlichen Unterlagen zu dem gesetzlich vorgegebenen Termin noch nicht vorlie- gen, hat eine Nachmeldung innerhalb von zwei Mo- naten bis zum 31.05. zu erfolgen. Für die Angaben für das Jahr 2016 hat die Nachmeldung innerhalb von drei Monaten bis zum 01.11.2017 zu erfolgen. (3) Die Übermittlung nach Absatz 1 umfasst die Anlagen 1 und 2. (4) Sofern dem Krankenhaus die Genehmigung der Vereinbarung nach § 14 BPflV bis zur Nach- meldefrist nach Absatz 2 noch nicht vorliegt, hat das Krankenhaus die Vereinbarungsdaten gemäß Anlage 1 unverzüglich nach Genehmigung zu über- mitteln. Unabhängig davon sind die vom Jahresab- schlussprüfer bestätigten Angaben zu der tatsäch- lichen Personalbesetzung und den tatsächlichen Kosten für das Psych-PV-Personal gemäß Anlage 2 fristgerecht zu übermitteln. (5) Sofern für eine vor dem 01.08.2017 genehmi- gte Budgetvereinbarung nach § 11 BPflV für das Jahr 2016 oder das Jahr 2017 die nach § 3 erfor- derlichen Angaben nicht vollständig doku­ mentiert wurden, sind die Krankenhäuser vom Nachweis dieser Angaben und der Übermitt­ lung der An- lag 1 befreit. Das Krankenhaus hat dies dem lnEK mitzuteilen. Die Verpflichtung zur fristgerechten Übermittlung der vom Jahresabschlussprüfer be- stätigten tatsächlichen Personalbesetzung und der tatsächlichen Kosten für das Psych-PV-Personal gemäß Anlage 2 bleibt davon unberührt. (6) Das Krankenhaus hat die Daten nach An- lagen 1 und 2 auf elektronischem Wege und die unterzeichneten Bestätigungen in Form einer elek- tronischen Kopie an das lnEK zu übermittelt. Das lnEK stellt dem Krankenhaus in maschinenlesbarer Form und unveränderlich gekennzeichnet die über- mittelten Daten zur Weiterleitung an die anderen Vertragsparteien nach § 11 BPflV zur Verfügung. Das Nähere zur technischen Umsetzung der Da- tenübermittlung legt das lnEK im Einvernehmen mit den Vertragsparteien dieser Vereinbarung fest. (7) Das Krankenhaus übermittelt den anderen Ver- tragsparteien nach § 11 BPflV die vom lnEK bereit- gestellte Version der an das lnEK übermittelten Da- ten nach Absatz 6 Satz 2 sowie die unterzeichneten Bestätigungen in Form einer elektronischen Kopie. Über das Nähere zum Übermittlungsweg verstän- digen sich die Vertragsparteien nach § 11 BPflV. (8) Das Krankenhaus legt den anderen Vertrags- parteien nach § 11 BPflV den vom Jahresab­