Psych-Personalnachweis-Vereinbarung 525 CV schlussprüfer bestätigten Teil des Nachweises ge- mäß Anlage 2 im Original in der nächst­möglichen Budgetverhandlung vor. Das lnEK und die ande- ren Vertragsparteien nach § 11 BPflV können bei Bedarf vom Krankenhaus die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift des vom Jahresabschluss- prüfer bestätigten Teils des Nachweises gemäß Anlage 2 verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Anfordernde. (9) Das lnEK informiert die Vertragsparteien dieser Vereinbarung über die zum 31.03., 31.05., 31.08. und 31.12. übermittelten Datensätze jeden Jahres. Sofern Krankenhäuser die Daten nicht oder nicht vollständig bis zum Ablauf der Nachmeldefrist nach Absatz 1 übermittelt haben, hat das lnEK diese Krankenhäuser gegenüber den Vertragsparteien dieser Vereinba­ rung zu benennen. Zur Prüfung des Umsetzungsstands der Psych-PV stellt das lnEK den Vertragsparteien dieser Vereinbarung umfassende, aggregierte Auswertungen über die vorliegenden Daten zur Verfügung. § 9 Kündigung (1) Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekün- digt werden. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Verhandlungen über eine Neuvereinbarung nach erfolgter Kündigung unverzüglich aufzunehmen. Falls innerhalb von sechs Monaten nach Wirksam- werden der Kündigung nach Absatz 1 keine Eini- gung erzielt werden kann, entscheidet die Bundes- schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG auf Antrag einer Vertragspartei. Bis zur Neuvereinbarung oder Festsetzung durch die Bundesschiedsstelle gilt die bisherige Verein­barung fort. § 10 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirk- sam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirk- samkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vereinbarungspartner werden die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung er- setzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. § 11 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt am 01.07.2017 in Kraft.