KHEntgG 51 AB Abschnitt 3 Entgeltarten und Abrechnung § 7  Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (1) 1 Die allgemeinen Krankenhausleistungen wer- den gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträ- gern mit folgenden Entgelten abgerechnet: 1. Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9), 2. Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9), 3. gesonderte Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 2a, 4. Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz, 5. Entgelte für besondere Einrichtungen und für Leistungen, die noch nicht von den auf Bun- desebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden (§ 6 Abs. 1), 6. Entgelte für neue Untersuchungs- und Be- handlungsmethoden, die noch nicht in die Ent- geltkataloge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgenommen worden sind (§ 6 Abs. 2), 6a.  tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzah­ lung des Pflegebudgets nach § 6a, 7. Pflegezuschlag nach § 8 Absatz 10. 2 Mit diesen Entgelten werden alle für die Versor- gung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. 3 Darüber hinaus werden der DRG-Systemzuschlag nach §  17b Abs.  5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bun- desausschuss und das Institut für Qualität und Wirt- schaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 91 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch und der Telematikzuschlag nach § 291a Abs. 7a Satz 1 und 2 des Fünften Bu- ches Sozial­ gesetzbuch abgerechnet. (2) 1 Die Höhe der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ermittelt: 1. Fallpauschalen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1; die sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkata- log ergebende Bewertungsrelation einschließ- lich der Regelungen zur Grenzverweildauer und zu Verlegungen (effektive Bewertungsre- lation) wird mit dem Landesbasisfallwert mul- tipliziert; 2. Zusatzentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2; die bundeseinheitliche Entgelthöhe wird dem Ent- geltkatalog entnommen; 3. Fallpauschalen, Zusatzentgelte und tagesbe- zogene Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, 5, 6 und 6a die Entgelte sind in der nach den §§ 6 und 6a krankenhausindividuell vereinbarten Höhe abzurechnen; 4. Zu- und Abschläge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4; die Zu- und Abschläge werden krankenhausin- dividuell vereinbart. 2 Die auf der Bundesebene vereinbarten Abrech- nungsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind anzuwenden. § 8  Berechnung der Entgelte (1) 1 Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleis- tungen sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Abs. 5 des Kranken- hausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. 2 Bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 7 zu berechnen; dies gilt auch bei klinischen Studien mit Arznei- mitteln. 3 Die Entgelte dürfen nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatienten. 4 Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich 1. bei einem Plankrankenhaus aus den Festle- gungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgeset- zes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. bei anderen Krankenhäusern aus dem Ver- sorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 des Fünften