Vereinbarung nach § 115d Abs. 2 SGB V 530 stationären Pflegeeinrichtungen oder in stationären Jugendhilfeeinrichtungen leben, ist die Zustimmung der Einrichtung einzuholen. § 5 Berücksichtigung des Kindeswohls (1) Sofern minderjährige Kinder im Haushalt des psychisch kranken Patienten leben, hat die fachärztliche Leitung das Kindeswohl bei der Ent- scheidung zur stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung zu berücksichtigen. Bei Bedarf sind zur Beurteilung, ob eine Kindeswohlgefährdung droht, ein Facharzt für Pädiatrie oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychatrie und -psychothe- rapie hinzuzuziehen. (2) Bei im Haushalt lebenden Kindern im Säug- lingsalter (0-1 Jahre) ist zudem durch die fachärzt- liche Leitung sicherzustellen, dass die Versorgung der Säuglinge gewährleistet ist. Bei Bedarf sind entsprechende Fachkräfte (z. B. Hebamme, Kin- derkrankenschwester) hinzuziehen. § 6 Eltern-Kind-Behandlung Die für die stationsäquivalente psychiatrische Be- handlung verantwortliche fachärztliche Leitung hat zu prüfen, ob eine zusätzliche gemeinsame Behandlung von Eltern und Kind (Mutter/Va- ter-Kind-Setting) erfolgen muss, und hat diese bei Bedarf sicherzustellen. § 7 Behandlungsteam (1) Das Krankenhaus hält Vertreter der folgenden Berufsgruppen vor: Ärzte, Psychologen, Pflege- fachpersonen, Spezialtherapeuten. Das Team für die stationsäquivalente Behandlung besteht aus ärztlichem Dienst, pflegerischem Dienst und minde- stens einem Vertreter einer weiteren Berufsgruppe oder Spezialtherapeuten. (2) Die Verantwortung für die Behandlungspla- nung und -durchführung liegt bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychiatrie, Facharzt für Nervenheilkunde oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psy- chotherapie. Im Falle der Behandlung von Kin- dern und Jugendlichen liegt die Verantwortung bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie. (3) Der fachärztlichen Leitung obliegt auch die Verantwortung für den Einbezug von Dritten nach § 10 in die Leistungserbringung. (4) Die fachärztliche Leitung hat sicherzustellen, dass bei stationsäquivalenter psychiatrischer Be- handlung an mehr als sechs Tagen in Folge eine wöchentliche multiprofessionelle Fallbesprechung durchgeführt wird, in die mindestens drei der an der Behandlung beteiligten Berufsgruppen einbe- zogen werden. Diese Regelung umfasst ebenfalls die beauftragten Leistungserbringer nach § 10. Die Fallbesprechung kann unter Zuhilfenahme von Te- lekommunikation geschehen. § 8 Patientenkontakte (1) Das Krankenhaus hat sicherzustellen, dass mindestens ein Mitglied des multiprofessionellen Teams mindestens einmal täglich einen direkten Patientenkontakt durchführt. (2) Kommt ein direkter Kontakt aus Gründen nicht zustande, die der Patient zu verantworten hat, zählt der unternommene Kontaktversuch als direkter Pa- tientenkontakt im Sinne dieser Vereinabrung. (3) Die fachärztliche Leitung hat sicherzustellen, dass bei stationsäquivalenter psychiatrischer Be- handlung an mehr als sechs Tagen in Folge eine wöchentliche ärztliche Visite im direkten Patienten- kontakt in der Regel im häuslichen Umfeld durch- geführt wird. Der Facharztstandard ist zu gewähr- leisten. § 9 Sicherstellung der Behandlung (1) Das Krankenhaus hat verbindliche Vorge- hensweisen festzulegen, wie es die individuellen Hilfeleistungen durch das multiprofessionelle Team im Fall von sehr kurzfristigen und wechselnden Bedarfslagen der Patienten organisiert, die sich in stationsäquivalenter psychiatrischer Behandlung befinden. (2) Die Erreichbarkeit mindestens eines Mitglieds des Behandlungsteams ist werktags im Rahmen