533 Psych-KH-Vergleichs-Vereinbarung Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 BPflV zu den näheren Einzelheiten des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 BPflV (Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, -gemeinsam- und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin Präambel Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Ver- sorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 hat der Gesetzgeber mit § 4 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) einen leis- tungsbezogenen Vergleich zur Unterstützung der Vertragsparteien nach § 11 BPflV eingeführt. Mit § 9 Absatz 1 Nummer 9 BPflV hat der Gesetzge- ber den GKV-Spitzenverband, den Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (nachfolgend: die Vertragsparteien) beauftragt, die näheren Ein- zelheiten des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 BPflV auf Grundlage eines Konzepts des Insti- tuts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (lnEK) zu vereinbaren. Die näheren Einzelheiten umfas- sen insbesondere die Ausgestaltung, Organisation, Durchführung, Finanzierung und Anwendung des leistungsbezogenen Vergleichs. Zudem haben die Vertragsparteien eine Regelung zum Verfahren der Datenübermittlung an das lnEK und zum Verfah- ren der Übermittlung der Ergebnisse an die Ver- tragsparteien nach § 11 BPflV und die Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Krankenhausfinanzie- rungsgesetz (KHG) zu regeln. Mit der vorliegenden Vereinbarung kommen die Vertragsparteien dem gesetzlichen Auftrag aus § 9 Absatz 1 Nummer 9 BPflV nach. § 1 Geltungsbereich In den leistungsbezogenen Vergleich einbezogen sind Krankenhäuser und selbständige, gebiet- särztlich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Ju- gendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psy- chosomatische Medizin, soweit auf sie die Pflege- satzvorschriften des KHG und die BPflV Anwen- dung finden. § 2 Datengrundlagen (1) In die Ermittlung der Ergebnisse des leistungs- bezogenen Vergleichs sind gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 BPflV insbesondere die der letzten Budget- vereinbarung zugrunde gelegten Leistungen, die regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung nach § 6 Absatz 2 BPflV, die vereinbarten Entgelte sowie die Ergebnisse der Nachweise nach § 18 Absatz 2 BPflV zur perso- nellen Ausstattung einzubeziehen. (2) Die für die Umsetzung des Vergleichs erforder- lichen Daten sind gemäß § 7 von den Krankenhäu- sern und den Krankenkassen über das Datenportal an das lnEK zu übermitteln. (3) 1 Der leistungsbezogene Vergleich wird auf der Grundlage der den Budgetvereinbarungen zugrun- de gelegten Leistungen und Angaben gemäß der „Vereinbarung zur Weiterentwicklung“ der Aufstel- lung der Entgelte und Budgetermittlung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 6 der Bundespflegesatzver- ordnung (AEB-Psych-Vereinbarung)" sowie ergän- zender Daten und Informationen umgesetzt. 2 Dies sind im Einzelnen: a) Daten der AEB-Psych in der für den jeweiligen Vereinbarungszeitraum gültigen Fassung der AEB-Psych-Vereinbarung, b) Angaben zur vereinbarten Personalausstat- tung und zu den vereinbarten Durchschnitts- kosten in der für den jeweiligen Vereinbarungs- zeitraum gültigen Fassung der Psych-Perso- nalnachweis-Vereinbarung, c) Angaben zu den strukturellen und regionalen Besonderheiten in der Leistungserbringung gemäß § 6 Absatz 2 BPflV und d) Angaben zur Struktur und zum Umfeld des Krankenhauses. CX