534 534 Psych-KH-Vergleichs-Vereinbarung (4) 1 Das lnEK wird mit der Erhebung der erforder- lichen Daten beauftragt. 2 Das Nähere zu den Da- tengrundlagen des leistungsbezogenen Vergleichs ist in dem lnEK-Konzept in Anlage 1 dieser Verein- barung beschrieben. § 3 Ergebnisdarstellung (1) Der leistungsbezogene Vergleich nach § 4 BPflV wird für die Vertragsparteien nach § 11 BPflV durch das lnEK in elektronischer Form auf den Internetseiten des lnEK in einem geschützten Bereich bereitgestellt. (2) Als Ergebnisse des leistungsbezogenen Ver- gleichs sind gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 BPflV insbesondere die nach Leistungen oder Leistungs- gruppen differenzierende Bandbreite der verein- barten Entgelte und die statistischen Lage- und Streumaße zu diesen Entgelten, die regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leistungs- erbringung nach § 6 Absatz 2 BPflV sowie der Um- fang der personellen Ausstattung auszuweisen. (3) 1 Entsprechend der Zielsetzung nach Absatz 2 werden die für die Abrechnung von bewerteten PEPP-Entgelten vereinbarten Basisentgeltwerte gegenübergestellt. 2 Zudem werden für unbewertete Entgelte die vereinbarten Beträge dargestellt. 3 Die Differenzierung nach Leistungen oder Leistungs- gruppen erfolgt entsprechend der Struktur des PEPP-Entgeltkatalogs. (4) 1 Für den Vergleich werden die Bandbreite und die statistischen Lage- und Streumaße sowie die für die Bewertung dieser statistischen Maße er- forderlichen Informationen zu den Leistungen, zur Personalausstattung, zu den Besonderheiten und strukturellen Merkmalen der Vergleichskranken- häuser ausgewiesen. 2 Zudem werden die Informa- tionen krankenhausbezogen ausgewiesen. (5) 1 Als statistische Kennzahlen der Vergleichs- gruppe werden der Mittelwert, der Median, das Minimum, das Maximum, die Standardabwei- chung, das untere Quartil, das obere Quartil und die Schiefe angegeben. 2 Zur Beschreibung der Basisentgeltwerte in der Vergleichsgruppe wird als zusätzliche Kennzahl der nach Berechnungstagen gewichtete Mittelwert angegeben. (6) 1 Um die größtmöglich verfügbare Datenbasis für den Vergleich nutzbar zu machen, werden die Ergebnisse des Vergleichs tagesaktuell bereitge- stellt. 2 Zudem werden die Ergebnisse vereinba- rungsjahrübergreifend auf der Grundlage der letzt- verfügbaren Daten sowie jeweils gesondert für die letzten beiden Vereinbarungsjahre dargestellt. 3 Die Ergebnisse sowie die Datenbasis des Vergleichs werden durch das lnEK mit einer Krankenhausver- gleichs-Identifikationsnummer (KHV-ID) eindeutig gekennzeichnet. (7) Die Vertragsparteien beauftragen das lnEK, auf der Grundlage dieser Eckpunkte die Ergebnis- darstellung in der elektronischen Form des Kran- kenhausvergleichs umzusetzen. § 4 Vergleichsgruppen (1) Die Ergebnisse des leistungsbezogenen Ver- gleichs sind gemäß § 4 Absatz 1 Satz 4 BPflV grundsätzlich bundes- und landesweit auszuwei- sen und unter gesonderter Berücksichtigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach Fachgebieten zu untergliedern. (2) Die erforderliche Zuordnung der Krankenhäu- ser zu einem Bundesland wird in Absatz 3 und die für die Zwecke des Krankenhausvergleichs erfor- derliche Zuordnung des gesamten Krankenhauses zu einer Fachgebietsgruppe in Absatz 4 geregelt. Die aus den beiden Zuordnungskriterien resultie- renden Vergleichsgruppen werden in Absatz 5 vor- gegeben. (3) 1 Das jeweilige Krankenhaus wird dem Bun- desland zugeordnet, von dessen zuständiger Lan- desbehörde die vereinbarten Pflegesätze gemäß § 14 BPflV genehmigt werden. 2 Die Zuordnung des jeweiligen Krankenhauses zu einem Bundesland erfolgt durch das lnEK auf der Grundlage der hierzu im Datenportal hinterlegten Angaben des Kranken- hauses. (4) 1 Um für die Zwecke des Krankenhausver- gleichs eine eindeutige Zuordnung der Kranken- häuser zu einem Fachgebiet zu gewährleisten, werden entsprechend der Strukturkategorien des pauschalierenden Entgeltsystems nach § 17d KHG die drei Fachgebietsgruppen Allgemeine Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie