535 Psych-KH-Vergleichs-Vereinbarung Psychosomatik gebildet. 2 Das jeweilige Kranken- haus wird der Fachgebietsgruppe zugeordnet, für die in der zuletzt genehmigten Budgetvereinbarung mindestens 70 Prozent der Berechnungstage für PEPP-Entgelte der entsprechenden Strukturka- tegorie vereinbart wurden. 3 Krankenhäuser, die nach diesem Kriterium keiner der drei fachgebiets- bezogenen Gruppen zuzuordnen sind, werden der Fachgebietsgruppe „Sonstige Einrichtungen" zugeordnet. 4 Die Zuordnung des jeweiligen Kran- kenhauses zu einer der vier Fachgebietsgruppen erfolgt durch das lnEK auf der Grundlage der Ver- einbarungsdaten des Krankenhauses. 5 Sofern die Vereinbarungsdaten noch nicht vorliegen, wird die Fachgebietszuordnung durch das lnEK nach best- möglicher Schätzung vorgegeben. (5) 1 Entsprechend der Vorgaben gemäß Absatz 3 und 4 wird das jeweilige Krankenhaus in den fol- genden Vergleichsgruppen abgebildet: a)  alle Krankenhäuser der Fachgebietsgruppe im Bundesland, b)  alle Krankenhäuser im Bundesland und c)  alle Krankenhäuser der Fachgebietsgruppe bundesweit. 2 Die Anwendung des Krankenhausvergleichs durch die Vertragsparteien nach § 11 BPflV erfolgt gemäß § 5 in einer dieser Vergleichsgruppen. § 5 Anwendung des Krankenhausvergleichs (1) 1 Der Krankenhausvergleich wird gemäß § 4 Absatz 1 BPflV zur Unterstützung der Vertrags- parteien nach § 11 BPflV bei der Vereinbarung eines leistungsgerechten Gesamtbetrags, eines leistungsgerechten krankenhausindividuellen Ba- sisentgeltwerts und sonstiger leistungsgerechter krankenhausindividueller Entgelte bereitgestellt. 2 Die Ergebnisse des leistungsbezogenen Ver- gleichs sind als einer der Tatbestände bei der Ver- einbarung des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 BPflV sowie ggf. bei Abschluss einer Anpassungs- vereinbarung nach § 3 Absatz 3 Satz 6 BPflV zu berücksichtigen. (2) 1 Die Vertragsparteien nach § 11 BPflV haben aus den Vergleichsgruppen nach § 4 Absatz 5 eine geeignete Vergleichsgruppe auszuwählen. 2 Bei der Auswahl sind die spezifische Personal- und Leistungsstruktur der Krankenhäuser sowie die An- zahl der Krankenhäuser in der Vergleichsgruppe zu berücksichtigen. (3) 1 Sofern in der spezifischen Vergleichsgruppe nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a (alle Kran- kenhäuser der Fachgebietsgruppe im Bundesland) mindestens 15 Krankenhäuser enthalten sind, ist der Krankenhausvergleich in dieser Vergleichs- gruppe durchzuführen. 2 Die Vertragsparteien nach § 11 BPflV können im Einzelfall und einvernehmlich hiervon abweichen. (4) 1 Sofern die Vertragsparteien nach § 11 BPflV einvernehmlich feststellen, dass keine der Ver- gleichsgruppen nach § 4 Absatz 5 für einen Ver- gleich geeignet ist, können im Ausnahmefall auch ausgewählte benachbarte Bundesländer ergän- zend einbezogen werden. 2 In diesem Ausnahme- fall stellt das lnEK eine gesonderte Auswertung für die von den Vertragsparteien nach § 11 BPflV im Einvernehmen ausgewählten Bundesländer zur Verfügung. (5) Die Vertragsparteien nach § 11 BPflV haben zudem eine Datenbasis nach § 3 Absatz 6 auszu- wählen. § 6 Veröffentlichung der Vergleichsdaten (1) Neben der detaillierten Darstellung im leistungsbezogenen Vergleich nach § 4 BPflV wer- den die wesentlichen Leistungen und Kennzahlen des leistungsorientierten Vergütungssystems auch für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. (2) 1 Die Angaben werden bundesweit und differen- ziert nach Bundesländern für den jeweiligen Ver- einbarungszeitraum dargestellt. 2 In diesen Gruppen werden die Eckdaten der Krankenhäuser sowie die Anzahl der Einrichtungen in den Fachgebietsgrup- pen gemäß § 4 Absatz 4 ausgewiesen. (3) Als Leistungen werden die wesentlichen PEPP-Entgelte mit Ausweis der Kennzahlen sowie die Basisentgeltwerte angegeben. (4) Die Veröffentlichung der für den Krankenhaus- vergleich genutzten Angaben zur vereinbarten Per- sonalausstattung erfolgt gesondert und unter Ein- beziehung der tatsächlichen Personalausstattung CX