536 536 Psych-KH-Vergleichs-Vereinbarung und der zweckentsprechenden Mittelverwendung auf der Grundlage der in der Psych-Personalnach- weis-Vereinbarung vereinbarten Auswertungen. (5) Das lnEK wird beauftragt, die Auswertungen in Abstimmung mit den Vertragsparteien umzuset- zen und die Ergebnisse quartalsweise zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines Jahres auf der In- ternetseite des lnEK zu veröffentlichen. § 7 Datenübermittlung (1) 1 Die Krankenhäuser haben die Angaben ge- mäß § 2 Absatz 3 mit Ausnahme der Angaben zu den gemäß § 6 Absatz 2 BPflV vereinbarten Ent- gelten an das lnEK zu übermitteln. 2 Die Verpflich- tung der Krankenhäuser umfasst die Übermittlung der Daten ab dem Vereinbarungszeitraum 2018. 3 Die Daten für Vereinbarungszeiträume, für die bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung bereits eine Genehmigung nach § 14 BPflV vorliegt, sind bis zum 31.07.2019 an das lnEK zu übermitteln. 4 In den übrigen Fällen und den Folgejahren sind die Daten baldmöglichst, spätestens innerhalb von 21 Tagen nach Vorliegen der Genehmigung nach § 14 BPflV an das lnEK zu übermitteln. 5 Die Daten sind bis zu den vorgegebenen Fristen in das lnEK-Da- tenportal hochzuladen oder einzugeben und zur Übermittlung an das lnEK freizugeben. (2) 1 Die Krankenkassen haben die Angaben zur Art und Höhe der gemäß § 6 Absatz 2 BPflV ver- einbarten Entgelte für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung ein- schließlich der zusätzlichen Darlegung des Kran- kenhauses zu den Details der regionalen oder strukturellen Besonderheit, der Kalkulationsunter- lagen und der Kategorisierung über das Datenpor- tal an das lnEK zu übermitteln. 2 Die Verpflichtung der Krankenkassen umfasst die Übermittlung der Daten ab dem Vereinbarungszeitraum 2020. 3 Die Daten sind von der bei der Vereinbarung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 BPflV für das jeweilige Kranken- haus federführenden Krankenkasse baldmöglichst, spätestens innerhalb von 21 Tagen nach Vorliegen der Genehmigung nach § 14 BPflV in das lnEK-Da- tenportal hochzuladen oder einzugeben und zur Übermittlung an das lnEK freizugeben. (3) Das lnEK wird beauftragt, die bereits im Da- tenportal vorliegenden Daten der Krankenhäuser zur vereinbarten Personalausstattung und den vereinbarten Durchschnittskosten in der für den je- weiligen Vereinbarungszeitraum gültigen Fassung der „Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 BPflV zur Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BPflV (Psych-Personal- nachweis-Vereinbarung)" zu nutzen und die Daten des jeweiligen Krankenhauses nach Abschluss der Datenübermittlung nach Absatz 1 um die Daten zur Personalausstattung nach Satz 1 zu ergänzen. (4) 1 Sofern die Daten gemäß Absatz 1 nicht frist- gerecht durch das lieferpflichtige Krankenhaus oder die Daten gemäß Absatz 2 nicht fristgerecht durch die lieferpflichtige Krankenkasse geliefert wurden, können die Daten ersatzweise durch die jeweils andere Vertragspartei nach § 11 BPflV über das Datenportal an das lnEK übermittelt werden. 2 Eine Ersatzlieferung kann auch zur Initiierung des Kor- rekturprozesses gem. § 9 Absatz 2 Satz 2 verwen- det werden. 5) Das lnEK hat sicherzustellen, dass die Daten- lieferung eines Lieferpflichtigen und die Ersatzliefe- rung eines Nichtlieferpflichtigen separat übermittelt werden können. 6) Das lnEK wird beauftragt, zur Vermeidung und Bereinigung fehlerhafter Angaben ein Prüfverfah- ren gemäß § 9 einzurichten. § 8 Zugangsrechte (1) Die Ergebnisse des leistungsbezogenen Ver- gleichs sind gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 BPflV den Vertragsparteien nach § 11 BPflV und den Beteili- gten nach § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG zur Verfügung zu stellen. (2) 1 Zur Durchführung des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 BPflV erhalten die Vertrags- parteien nach § 11 BPflV gleichermaßen Zugangs- rechte, so dass die Vertragsparteien für das zu ver- gleichende Krankenhaus Vergleiche durchführen können. 2 Zudem werden die Ergebnisse des jewei- ligen Krankenhausvergleichs den anderen Beteili- gten der Budgetverhandlungen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG durch das Recht zur Einsichtnahme zu der entsprechenden KHV-ID zur Verfügung gestellt.