Telematikfinanzierungsvereinbarung 539 CY zwischen dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., Köln gemeinsam sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gem. § 291a Abs. 7a SGB V Präambel Diese Vereinbarung regelt die Finanzierung 1. der Ausstattung und des Zusatzaufwands der an der Erprobung der Telematikin­ frastruktur (Feldtests) teilnehmenden Krankenhäuser (§ 1) sowie 2. der Investitions- und Betriebskosten der am späteren Produktivbetrieb der Telematikinfra- struktur teilnehmenden Krankenhäuser (§§ 2-11) im Rahmen der Erprobung, Einführung und des Betriebs der elektronischen Gesund­ heitskarte gem. § 291a Abs. 7a SGB V (,,Online-Rollout der Telematikinfrastruktur"). Regelungsgegenstand dieser Vereinbarung sind ferner die erforderlichen Ausstattungs­ kosten sowie die Kosten im laufenden Betrieb für die Fachanwendungen Notfalldatenma- nagement (§ 291a Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 SGB V) und elektronischer Medikationsplan (§ 291a Abs. 3 Satz 1 Nummer 3 SGB V) sowie die sichere Kommuni­ kation Leistungserbringer (KOM-LE) als sicheres Übermittlungsverfahren gemäß § 291b Abs. 1e SGB V. § 1  Feldtests für die Zulassung und Evaluation (Erprobungs- bzw. Feldtestkrankenhäuser) (1) 1 Die an den Feldtests teilnehmenden Kranken- häuser erhalten für die Organisation und Durchfüh- rung der Erprobung des „Online-Produktivbetriebs" (OPB) der elektroni­ schen Gesundheitskarte zweck- gebunden die erforderlichen Finanzmittel von der Gesetzlichen Krankenversicherung. 2 Dazu gehören die Mittel für. 1.  Entwicklung, Test und Zulassung einer für Krankenhäuser geeigneten Konnek­ torlösung sowie die weitere für die Feldtests notwendige Ausstattung einschließ­ lich 50% der Kosten für die elektronischen Heilberufsausweise gemäß § 9 Abs. 3 und die Anpassungskosten gemäß Abs. 2, 2.  den durch die Feldtests bedingten personellen und betrieblichen Zusatzaufwand, 3.  die notwendigen Maßnahmen zur Auswertung der Feldtests und Beteiligung an der testbe- gleitenden wissenschaftlichen Evaluation. (2) 1 Soweit die in den Feldtests eingesetzten Soft- ware- und Hardwareprodukte zu entwickeln, anzu- passen, zu testen oder zuzulassen sind, gehen die Feldtestkranken­ häuser nach Maßgabe des von der gematik gewählten Marktmodells geeignete Koope­ rationen (Konsortialbildung, Beauftragung, arbeits- teiliges Zusammenwirken, etc.) mit hierzu befähig- ten Industrieunternehmen ein. 2 Hierfür erhalten sie jeweils 1 alle in dieser Vereinbarung genannten Beträge sind Bruttobeträge. Sollten Krankenhäuser in einzelnen Positionen die Mehrwertsteuer erstattet bekommen, reduzieren sich die genannten Pauschalen um diesen Betrag. Vereinbarung nach § 291a SGB V - elektronische Gesundheitskarte