Telematikfinanzierungsvereinbarung 541 CY dieses dem GKV-Spitzenverband seine testbe- dingten Mehraufwän­ de in Form von rechnungsbe- gründenden Unterlagen zur Refinanzierung nach. 2 Der GKV-Spitzenverband behält sich bei begrün- deten Zweifeln eine Reduktion bzw. die Nichterstat- tung der testbedingten Mehraufwände vor. Test- krankenhäuser, die die Erprobung vor Beginn der Testmaßnahmen beenden, haben keinen Anspruch auf eine Erstattung. § 2  Produktivbetrieb der Telematikinfrastruktur (Produktivbetriebskrankenhäuser) 1 Regelungsgegenstand dieser Vereinbarung ist der bundesweite Produktivbetrieb der elektronischen Gesundheitskarte. 2 Dieser umfasst folgende An- wendungen und Funktio­ nalitäten: 1. Online-Versichertenstammdatenmanagement (online-VSDM), 2. Basisdienst QES, 3. Notfalldatenmanagement (NFDM), 4. elektronischer Medikationsplan/Arzneimit- teltherapiesicherheitsprüfung ( eMP /AMTS), 5.  Kommunikation Leistungserbringer (KOM-LE) auch als sicheres Übermitt­ lungsverfahren für elektronische Arztbriefe nach Maßgabe der auf der Website der gematik veröffentlichten Releasedokumente in der jeweils gültigen Fassung. § 3  Betroffene Leistungsbereiche des Krankenhauses (1) 1 Die Finanzierung der bei einem Krankenhaus durch die Einführung der Telematikin­ frastruktur ver- ursachten Investitions- und Betriebskosten bezieht sich auf Organisati­ ons- bzw. 2 Leistungsbereiche des Krankenhauses, in denen stationäre und stati- onsäquivalente Krankenhausbehandlung i. S. d. § 39 SGB V einschließlich beleg­ ärztlicher Behand- lung nach § 121 SGB V erbracht wird. (2) Zusätzlich einbezogen sind folgende ambu- lante Organisations- und Leistungsberei­ che, so- weit diese ihre informationstechnische Versorgung nicht über unabhängige Systeme sondern als Be- standteil der IT des Krankenhauses erhalten und hierüber an die Telematikinfrastruktur angebunden werden: 1.  ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b Abs. 2 und Abs. 8 SGB V, 2.  Hochschulambulanzen nach § 117 Abs. 1-3 SGB V, 3.  psychiatrische und psychosomatische Institut- sambulanzen nach § 118 SGB V, 4.  geriatrische Institutsambulanzen nach § 118a SGB V, 5.  sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V, 6.  medizinische Behandlungszentren nach § 119c SGB V, 7.  Kinderspezialambulanzen nach § 120 Abs. 1 a SGB V, 8.  Notfallambulanzen (§ 76 Abs. 1 S. 2 SGB V, § 2 Abs. 2 Ziff. 4 MBV-Ä) 9.  ambulantes Operieren im Krankenhaus nach § 115b SGB V, sowie 10.  die Ermächtigungsambulanzen der persönlich ermächtigten Krankenhausärzte (§ 116 SGB V, § 4 Abs. 1 BMV-Ä, § 31a Abs. 1 Ärzte-ZV), 11.  die medizinischen Versorgungszentren (§ 95 SGB V). (3) 1 Eine Finanzierung der unter § 3 Abs. 2 Nr. 8, 10 und 11 genannten Ermächtigungs­ ambulanzen und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) nach dieser Vereinbarung erfolgt nur, wenn die ermächtigten Ärzte und für das MVZ Verantwort- lichen gegenüber dem Krankenhausträger schrift- lich ihren Verzicht erklären, eine Finanzierung ihrer durch die Telematikinfrastruktur verursachten Inve- stitions- und Betriebskosten von ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) in Anspruch zu nehmen (Ausschluss einer Doppelfinanzierung). 2 Der Krankenhausträger übersendet Ablichtungen der Verzichtserklärungen der zuständigen KV und legt sie auf Verlangen seinen Vertrags­ partnern nach § 11 KHEntgG im Rahmen der Vereinbarung des krankenhausindividuel­len Telematikzuschlags in den Budget und Pflegesatzverhandlungen vor. (4) 1 Wird keine Verzichtserklärung abgegeben, verbleibt es für die in Abs. 3 genannten Ärzte und Einrichtungen bei einer Finanzierung nach den Vor- gaben der zwischen der KBV und dem GKV-Spit- zenverband geschlossenen Finanzierungsverein-