Telematikfinanzierungsvereinbarung 543 CY § 5 Stationäre eHealth-Kartenterminals für das Versichertenstammdatenmanagement (1) Zur Durchführung des sog. Versicherten- stammdatenmanagements (VSDM) im Rahmen des ORS1 Phase 1 hat das Krankenhaus für je angefangene 25 Planbetten einen Anspruch auf Ausstattung mit einem eHealth-Kartenterminal. (2) Zusätzlich erhalten die in § 3 Abs. 3 genannten ambulanten Leistungsbereiche für die Ermächti- gungsambulanzen (Nr. 10) 1 eHealth-Kartentermi- nal und für die MVZ und Notfallambulanzen (Nr. 8 und 11) 3 eHealth Kartenterminals. (3) Zur Beschaffung und Inbetriebnahme der eHealth-Kartenterminals erhält das Krankenhaus für jedes stationäre eHealth-Kartenterminal eine Pauschale i. H. v. 435,00 EUR. § 6 eHealth-Kartenterminals für die Nutzung medizinischer Anwendungen (1) 1 Zusätzlich zu den eHealth-Kartenterminals nach § 5 erhält das Krankenhaus zur Nutzung der im Online-Produktivbetrieb hinzukommenden medizinischen Anwendungen Kommunikation Leistungserbringer (KOM-LE), Notfalldatenma- nagement (NFDM) sowie elektronischer Medika- tionsplan/Arzneimitteltherapiesicherheitsprüfung (eMP/AMTS) inklusive des Basisdienstes QES eHealth-Kartenterminals. 2 Die Anzahl berechnet sich aus der Division der Anzahl der ärztlichen Beschäftigten umgerechnet auf Vollzeitkräfte und der Zahl 3 aufgerundet auf die nächste volle Zahl. 3 Der Nachweis der ärztlichen Vollzeitkräfte erfolgt in analoger Weise zum Nachweis der Pflegekräfte für den Pflegezuschlag nach § 8 Abs. 10 KHEntgG. 4 Für die Höhe der Pauschale gilt § 5 Abs. 3 ent- sprechend. (2) Die erforderliche Ausstattung mit eHealth-Kar- tenterminals wird neu verhandelt, wenn der Gesetz- geber auf eine personenindividuelle Arztsignatur der Datensätze der medizinischen Anwendungen mittels Heilberufsausweis verzichtet. Protokollnotiz: Die Partner dieser Vereinbarung halten eine per- sonenindividuelle Arztsigna tur der Datensätze der medizinischen Anwendungen mittels Heilberufsaus weis für unpraktikabel und kostentreibend und befürchten deutliche Behinderungen der Abläufe vor Ort. Sie streben gegenüber dem Gesetzge ber die Streichung gesetzlicher Verpflichtungen zur Arztsignatur mittels Heil berufsausweises im Kran- kenhaus an und halten stattdessen eine lnstituti- onssignatur mittels SMC-B für geeignet und aus- reichend. Die erfor derliche Rückverfolgbarkeit der ärztlichen Anordnung auf eine individuelle Person ergibt sich hinreichend aus der Protokollierung in den Primärsyste men der Leistungserbringer. So- fern aufgrund gesetzlicher Änderungen eine per- sonenindividuelle Arztsignatur der Datensätze der medizinischen Anwen dungen nicht erforderlich ist, werden die Absätze 1 und 2 angepasst. (3) Zum Zwecke der stationsäquivalenten Be- handlung nach § 39 SGB V hat das Krankenhaus für jedes ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteam Anspruch auf Ausstattung mit einem mobilen Kartenterminal entsprechend der jeweils gültigen Spezifikation mobiles eHealth-Kar- tenterminal der gematik. Zur Beschaffung und Inbe- triebnahme der mobilen Kartenterminals erhält das Krankenhaus für jedes mobile Kartenterminal eine Pauschale i. H. v. 350,00 EUR. § 7 Anpassung der IT- Infrastruktur des Kran- kenhauses (1) Das Krankenhaus erhält den zur Anpassung der krankenhausinternen IT -Infrastruktur erforder- lichen Aufwand zur Nutzung der im online-Produk- tivbetrieb bereitgestellten Anwendungen und Funk- tionalitäten erstattet. (2) Der in Abs. 1 genannte Aufwand umfasst 1. den Investitionsaufwand zur Bereitstellung der für die Anbindung der eHealth -Kartenterminals an die Konnektorlösung erforderlichen Netz- werkports etc., 2. den Investitionsaufwand zur Anpassung der krankenhausinternen Software, ins besondere die Anbindung des Krankenhau- sinformationssystems an die Tl (Li zenzkosten für neue Module) und die Anpassung des Krankenhausinformations systems an die Er- fordernisse der eGK).