Telematikfinanzierungsvereinbarung 543 CY § 5  Stationäre eHealth-Kartenterminals für das Versichertenstammdatenmanagement (1) Zur Durchführung des sog. Versicherten- stammdatenmanagements (VSDM) im Rahmen des ORS1 Phase 1 hat das Krankenhaus für je angefangene 25 Planbetten einen Anspruch auf Ausstattung mit einem eHealth-Kartenterminal. (2) Zusätzlich erhalten die in § 3 Abs. 3 genannten ambulanten Leistungsbereiche für die Ermächti- gungsambulanzen (Nr. 10) 1 eHealth-Kartentermi- nal und für die MVZ und Notfallambulanzen (Nr. 8 und 11) 3 eHealth Kartenterminals. (3) Zur Beschaffung und Inbetriebnahme der eHealth-Kartenterminals erhält das Krankenhaus für jedes stationäre eHealth-Kartenterminal eine Pauschale i. H. v. 435,00 EUR. § 6  eHealth-Kartenterminals für die Nutzung medizinischer Anwendungen (1) 1 Zusätzlich zu den eHealth-Kartenterminals nach § 5 erhält das Krankenhaus zur Nutzung der im Online-Produktivbetrieb hinzukommenden medizinischen Anwendun­gen Kommunikation Leistungserbringer (KOM-LE), Notfalldatenma- nagement (NFDM) sowie elektronischer Medika- tionsplan/Arzneimitteltherapiesicherheitsprüfung (eMP/AMTS) inklusive des Basisdienstes QES eHealth-Kartenterminals. 2 Die Anzahl berechnet sich aus der Division der Anzahl der ärztlichen Beschäftigten umgerechnet auf Vollzeitkräfte und der Zahl 3 aufgerundet auf die nächste volle Zahl. 3 Der Nachweis der ärztlichen Vollzeitkräfte erfolgt in analoger Weise zum Nachweis der Pflegekräfte für den Pflegezuschlag nach § 8 Abs. 10 KHEntgG. 4 Für die Höhe der Pauschale gilt § 5 Abs. 3 ent- sprechend. (2) Die erforderliche Ausstattung mit eHealth-Kar- tenterminals wird neu verhandelt, wenn der Gesetz- geber auf eine personenindividuelle Arztsignatur der Datensätze der medizinischen Anwendungen mittels Heilberufsausweis verzichtet.  Protokollnotiz:  Die Partner dieser Vereinbarung halten eine per- sonenindividuelle Arztsigna­ tur der Datensätze der medizinischen Anwendungen mittels Heilberufsaus­ weis für unpraktikabel und kostentreibend und befürchten deutliche Behinderungen der Abläufe vor Ort. Sie streben gegenüber dem Gesetzge­ ber die Streichung gesetzlicher Verpflichtungen zur Arztsignatur mittels Heil­ berufsausweises im Kran- kenhaus an und halten stattdessen eine lnstituti- onssignatur mittels SMC-B für geeignet und aus- reichend. Die erfor­ derliche Rückverfolgbarkeit der ärztlichen Anordnung auf eine individuelle Person ergibt sich hinreichend aus der Protokollierung in den Primärsyste­ men der Leistungserbringer. So- fern aufgrund gesetzlicher Änderungen eine per- sonenindividuelle Arztsignatur der Datensätze der medizinischen Anwen­ dungen nicht erforderlich ist, werden die Absätze 1 und 2 angepasst. (3) Zum Zwecke der stationsäquivalenten Be- handlung nach § 39 SGB V hat das Krankenhaus für jedes ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteam Anspruch auf Ausstattung mit einem mobilen Kartenterminal entsprechend der jeweils gültigen Spezifikation mobiles eHealth-Kar- tenterminal der gematik. Zur Beschaffung und Inbe- triebnahme der mobilen Kartenterminals erhält das Krankenhaus für jedes mobile Kartenterminal eine Pauschale i. H. v. 350,00 EUR. § 7  Anpassung der IT- Infrastruktur des Kran- kenhauses (1) Das Krankenhaus erhält den zur Anpassung der krankenhausinternen IT­ -Infrastruktur erforder- lichen Aufwand zur Nutzung der im online-Produk- tivbetrieb bereitgestellten Anwendungen und Funk- tionalitäten erstattet. (2) Der in Abs. 1 genannte Aufwand umfasst 1.  den Investitionsaufwand zur Bereitstellung der für die Anbindung der eHealth­ -Kartenterminals an die Konnektorlösung erforderlichen Netz- werkports etc., 2.  den Investitionsaufwand zur Anpassung der krankenhausinternen Software, ins­ besondere die Anbindung des Krankenhau- sinformationssystems an die Tl (Li­ zenzkosten für neue Module) und die Anpassung des Krankenhausinformations­ systems an die Er- fordernisse der eGK).