Telematikfinanzierungsvereinbarung 545 CY (4) Die Betriebskosten können frühestens ab Ver- fügbarkeit von zugelassenen eHealth-­ Konnektoren angesetzt werden. Wird der Betrieb unterjährig auf- genommen, so gelten die Pauschalen proportional zur Anzahl der angefangenen Betriebsmonate. § 10  Nutzungs- bzw. transaktionsbezogene Kosten Die transaktionsbezogenen Kosten werden außer- halb des Telematik-Zuschlages separat verhandelt. § 11  Ermittlung des Telematikzuschlags (1) 1 Die Kostenträger nach § 18 Abs. 2 KHG ver- einbaren mit jedem Krankenhaus das krankenhau- sindividuelle Finanzierungsvolumen nach Maßgabe der §§ 2 bis 9. 2 Die für die Berechnung der Pau- schalen notwendigen Grunddaten (Datum des Be- triebsbeginns, Bettenzahl, Anzahl Fachabteilungen, Standorte, Anzahl der ärztlichen Vollzeitäquivalen­ te, Anzahl Ambulanzen nach § 3 Abs. 3 und deren Verzichtserklärungen) sind in den Budgetverhand- lungen mit geeigneten Nachweisen vorzulegen. 3 Sobald die in den §§ 2 bis 8 genannten Investi- tionskosten des Krankenhauses refinanziert sind, gehen in die Ermittlung des weitergeltenden Tele- matikzuschlags nur noch die Betriebskosten nach § 9 ein. (2) 1 Der Zuschlag unterliegt nicht der Begrenzung der Pflegesätze durch den Grundsatz der Beitrags- satzstabilität. 2 Er geht nicht in den Gesamtbetrag nach § 3 Abs. 2 BPflV, das Erlösbudget nach § 4 KHEntgG und die Erlössumme nach § 6 Abs. 3 KHEntgG ein und wird bei der Ermittlung der ent- sprechenden Erlösausgleiche nicht berücksichtigt. 3 Weicht die Summe der für den Vereinbarungszeit- raum tatsächlich abgerechneten Zuschlags­ beträge von dem Finanzierungsvolumen aus Abs. 1 ab, werden die Mehr- oder Minder­ erlöse vollständig ausgeglichen, indem sie mit dem Finanzierungs- volumen für das nächstmögliche Kalenderjahr ver- rechnet werden. (3) 1 Die Finanzierung erfolgt anteilig, d. h. fallbe- zogen im nächsten Vereinbarungszeit­ raum nach Einführung der jeweiligen Anwendungen durch das Krankenhaus über den Telematikzuschlag nach § 291 a Abs. 7a SGB V. 2 Der Zuschlag ergibt sich aus der Division des jährlichen krankenhausindivi- duellen Finanzierungsvolumens nach Abs. 1 oder 2 durch die vereinbarte Fallzahl der voll- und teilstati- onären Krankenhausfälle. 3 Der Telematikzuschlag wird in den Rechnungen der voll- und teilstatio- nären Fälle des Krankenhauses jeweils gesondert ausgewiesen, § 12  Kündigung 1 Dieser Vertrag kann vom GKV-Spitzenverband oder der DKG insgesamt oder in Teilen mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalen- derjahres durch einge­ schriebenen Brief gekündigt werden. 2 Im Falle der Kündigung gelten die gekün- digten Inhalte der Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung oder einer Festsetzung durch die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungs­ gesetzes fort. § 13 Salvatorische Klausel 1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirk- samkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. 2 Anstelle der unwirk­ samen Bestimmung soll eine Bestimmung gelten, die in zulässiger Weise dem Willen der Vertragspartner am nächsten kommt. § 14 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am 1.10.2018 in Kraft. Anmerkung der Redaktion: Auf den Abdruck der Anlage 1 zur Telematikinfra- strukturvereinbarung wird verzichtet.