547 CY Telematikfinanzierungsvereinbarung – Anlage 2 zwischen dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und der  Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Abs. 7a SGB V - Berechnungsregel für Pauschalen - 1. Berechnung der Ausstattungspauschale 1.1 Grundzahlen Zur Bestimmung der Ausstattungspauschale bestimmt das Krankenhaus die folgenden Zahlen: Anlage 2 zur Vereinbarung Anlage 2 zur Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Abs. 7a SGB V - Berechnungsregel für Pauschalen - 1 Berechnung der Ausstattungspauschale 1.1 Grundzahlen Zur Bestimmung der Ausstattungspauschale bestimmt das Krankenhaus die folgenden Zahlen: Variable Inhalt Herkunft/Nachweis B Anzahl Betten Maßgeblich ist die laut Krankenhausplan ausgewiesene Anzahl der Planbetten. In Bundesländern mit einer Krankenhauspla- nung ohne Ausweis von Planbetten ist auf die in der Pflegesatz-/ Entgeltvereinbarung zugrunde gelegten Anzahl der aufgestellten Ist-Betten abzustellen VK Anzahl ärztliche Vollkräfte entsprechend der Meldung an das jeweilige statistische Landesamt ANÄ Anzahl Ärzte Diese Zahl gibt die Obergrenze der zu finan- zierenden HBAs an. Es reicht aus, die An- zahl der Ärzte anzugeben und nachzuweisen, die einen HBA benötigen. St Anzahl der Standorte ab 2020 entsprechend dem Standortver- zeichnis nach § 293 Abs. 6 SGB V FA Anzahl der Fachabteilun- gen Wird nur benötigt, wenn das Datenschutzge- setz verlangt, dass für Fachabteilungen verschlüsselt werden muss.