DRG-Systemzuschlag 554 2. Bei den Krankenhäusern und Krankenhausbe- reichen, die im Jahr 2017 dem Anwendungs- bereich der Bundespflegesatzverordnung un- terlagen und a. ab dem 1. Januar 2017 Entgelte nach dem pauschalierenden Vergütungssystem nach § 17d KHG berechnen, ergibt sich die Ist­ Fallzahl aus der Summe der Ist-Daten für das abgelaufene Kalenderjahr gemäß E1.1, Spal- te 3 (bewertete PEPP), gegebenenfalls E3.1, Spalte 3 (fallbezogene Entgelte nach § 6 Abs. 1 BPflV) und gegebenenfalls E3.3, Spalte 3 (tagesbezogene Entgelte nach § 6 Abs. 1 BPflV) der für den Vereinbarungszeitraum 2017 geltenden AEB­Psych-Vereinbarung, b. im gesamten Jahr 2017 Entgelte nach der Bundespflegesatz­ verordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abge- rechnet haben, ergibt sich die Ist-Fallzahl aus der Summe von L1, Zeile 13 und 18, Spalte 2 der Leistungs- und Kalkulations- aufstellung (LKA), c. nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BPflV zunächst die bisher geltenden Entgelte nach der Bundes- pflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter erhoben haben und im laufe des Jahres 2017 Entgelte nach dem pauschalierenden Vergütungssystem nach § 17d KHG berechnen, können sich die für die Erhebung des DRG­ -Systemzuschlags zu Grunde gelegten Ist-Fallzahlen weder auf Basis einer ganzjährigen AEB-Psych noch einer ganzjährigen LKA ergeben. Bis zum Umstiegszeitpunkt ergibt sich die Ist-Fallzahl in entsprechen­ der Anwendung von Nr. 2b, ab dem Umstiegszeitpunkt in entsprechender An- wendung von Nr. 2a. 2 Zusätzlich zu berücksichtigen ist die Anzahl der voll- und teilstationären Fälle, die auf Verlan- gen des Krankenhauses nicht im Rahmen des Krankenhaus­ budgets vergütet werden (vgl. § 3 Abs. 8 BPflV und § 4 Abs. 4 KHEntgG). 3 Es handelt sich dabei um mit dem Ziel der Krankenhausbe- handlung nach Deutschland einreisende Patienten sowie um Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. 4 Die lnEK GmbH gibt das entsprechende Melde- und Korrek- turverfahren bekannt. (2) 1 Das Krankenhaus überweist bis zum 1. Juli 2019 die Zuschlagssumme an die lnEK GmbH. 2 Der zu überweisende Betrag ergibt sich für das Jahr 2019 aus den Ist-Fallzahlen gemäß Abs. 1 multipliziert mit dem Zuschlagsbetrag nach § 5 Abs. 3. 2 Für Krankenhäuser, die im laufe des Jahres zur Krankenhausbehandlung gemäß § 108 SGB V zu- gelassen werden, erfolgt die Überweisung erstma­ lig im folgenden Jahr auf der Basis der Ist-Fallzah- len des Eröffnungsjahres. 3 Krankenhäuser, deren Schließung im laufenden Jahr erfolgt, können vor dem Zahlungstermin gemäß Satz 1 eine anteilige Berechnung bzw. nach erfolgter Zahlung eine an- teilige Erstattung bei der lnEK GmbH beantragen. (3) 1 Ist eine Zahlung bis zum 31. Juli 2019 nicht eingegangen, werden durch die lnEK GmbH Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB erhoben. 2 Einer gesonderten Mahnung bedarf es hierfür nicht. Diese Zinsen dürfen vom säumigen Krankenhaus nicht auf die Zuschläge umgelegt werden. (4) 1 Weigert sich ein Krankenhaus, die entspre- chenden Zahlungen zu leisten, so wird die lnEK GmbH geeignete Schritte einleiten. 2 Die lnEK GmbH informiert den Krankenhaus-Entgelt-Aus- schuss über die Krankenhäuser, die keine Zahlung geleistet haben. (5) 1 In den Pflegesatz- bzw. Budgetverhandlungen für das Folgejahr erfolgt die Prü­ fung der Höhe der Zuschlagssumme durch die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG. 2 Die Prüfung erfolgt durch einen Abgleich der Zahlungs­ aufforderung der lnEK GmbH mit den Abschnitten E1, gegebenenfalls E3.1 und E3.3 der AEB/AEB-Psych bzw. L1 der LKA. Für Krankenhäuser und Krankenhausbereiche gemäß Abs. 1 Nr. 2c erfolgt der Abgleich durch die Vorlage der erforderlichen Daten aus den Abschnitten E1, gegebenenfalls E3.1 und E3.3 der AEB-Psych und L1 der LKA für den maßgeblichen unterjährigen Zeitraum. § 3  Mittelverwendung (1) 1 Der Einsatz der aus dem Zuschlag zur Finan- zierung der lnEK GmbH gewonne­ nen Finanzmittel ist nur zur Entwicklung, Einführung und laufenden