KHEntgG 54 1. einen Fallpauschalen-Katalog nach § 17b Ab satz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes einschließlich der Bewertungsrelati- onen sowie Regelungen zu Verlegungsfällen und zur Grenzverweildauer und der in Abhän- gigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge (effektive Bewertungsrelationen), 2. einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Absatz 1 Satz 7 des Krankenhaus- finanzierungsgesetzes einschließlich der Ver- gütungshöhe, 2a.  einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinan­ zierungsgesetzes einschließlich der Bewertungsrelationen für die tagesbezogene Abzahlung des vereinbarten Pfle­ gebudgets nach § 6a, 3. die Abrechnungsbestimmungen für die Entgel- te nach den Nummern 1, 2 und 2a sowie die Regelungen über Zu- und Abschläge, 4. Empfehlungen für die Kalkulation und die Ver- gütung neuer Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden, für die nach § 6 gesonderte Entgelte vereinbart werden können, 5. den einheitlichen Aufbau der Datensätze und das Verfahren für die Übermittlung der Daten nach § 11 Absatz 4 Satz 1, 6. erstmals bis zum 31. Juli 2016 einen Katalog nicht mengenanfälliger Krankenhausleistun- gen, die nur dem hälftigen Abschlag unterlie- gen, sowie nähere Einzelheiten zur Umsetzung des Abschlags, insbesondere zur Definition des Einzugsgebiets eines Krankenhauses und zu einem geminderten Abschlag im Falle von Leis- tungsverlagerungen, 7. die Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 10 Absatz 5 Satz 4 sowie bis zum 31. März 2019 die Einzelheiten für einen Nachweis, dass die zusätzlichen Mittel für Tariferhöhun- gen von Pflege­ personal zweckentsprechend für dessen Finanzierung verwendet werden, und ein Verfahren, das gewährleistet, dass Kran­ kenhäuser Mittel zurückzuzahlen haben, die sie nicht zweckentsprechend ver­ wendet haben, 8. bis zum 31. Juli 2019 die näheren Einzel­ heiten zur Verhandlung des Pflegebud­ gets nach § 6a, insbesondere zu den vorzulegenden Un- terlagen und zu dem Verfahren der Rückzah- lungsabwicklung von nicht zweckentsprechend verwen­deten Mitteln, 9. bis zum 28. Februar 2019 die Benennung von Prozedurenschlüsseln nach § 301 Ab- satz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch, die zu streichen sind, da sie nach Einführung des Pflegebudgets nach § 6a für das Vergütungssystem nach § 17b des Krankenhausfinanzierungs­ gesetzes nicht mehr benötigt werden. (1a) Die Vertragsparteien auf Bundesebene verein- baren auf der Grundlage von Absatz 1 Nummer 3 1. Vorgaben, insbesondere zur Dauer, für befriste- te Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkos- ten auf Grund von Richtlinien des Gemeinsa- men Bundesausschusses sowie auf Grund von Rahmenvereinbarungen nach § 137i Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; 2. bis zum 31. März 2016 das Nähere zur Kon- kretisierung der besonderen Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4; diese können sich insbesondere ergeben aus a) einer überörtlichen und krankenhausüber- greifenden Aufgabenwahrnehmung, b) der Erforderlichkeit von besonderen Vor- haltungen eines Krankenhauses, insbe- sondere in Zentren für Seltene Erkran- kungen, oder c) der Notwendigkeit der Konzentration der Versorgung an einzelnen Standorten we- gen außergewöhnlicher technischer und personeller Voraussetzungen; dabei haben sie sicherzustellen, dass es sich nicht um Aufgaben handelt, die bereits durch die Entgelte nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden; § 17b Ab- satz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes bleibt unberührt; 3. bis zum 31. Dezember 2016 Anforderungen an die Durchführung klinischer Sektionen zur Qualitätssicherung; insbesondere legen sie bezogen auf die Anzahl stationärer Todesfälle eine zur Qualitätssicherung erforderliche Sek- tionsrate und Kriterien für die Auswahl der zu obduzierenden Todesfälle fest, bestimmen die Höhe der Durchschnittskosten einer Sektion und machen Vorgaben für die Berechnung des Zuschlags; als Grundlage für die Festle-