KHEntgG 54 1. einen Fallpauschalen-Katalog nach § 17b Ab satz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes einschließlich der Bewertungsrelati- onen sowie Regelungen zu Verlegungsfällen und zur Grenzverweildauer und der in Abhän- gigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge (effektive Bewertungsrelationen), 2. einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Absatz 1 Satz 7 des Krankenhaus- finanzierungsgesetzes einschließlich der Ver- gütungshöhe, 2a. einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinan zierungsgesetzes einschließlich der Bewertungsrelationen für die tagesbezogene Abzahlung des vereinbarten Pfle gebudgets nach § 6a, 3. die Abrechnungsbestimmungen für die Entgel- te nach den Nummern 1, 2 und 2a sowie die Regelungen über Zu- und Abschläge, 4. Empfehlungen für die Kalkulation und die Ver- gütung neuer Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden, für die nach § 6 gesonderte Entgelte vereinbart werden können, 5. den einheitlichen Aufbau der Datensätze und das Verfahren für die Übermittlung der Daten nach § 11 Absatz 4 Satz 1, 6. erstmals bis zum 31. Juli 2016 einen Katalog nicht mengenanfälliger Krankenhausleistun- gen, die nur dem hälftigen Abschlag unterlie- gen, sowie nähere Einzelheiten zur Umsetzung des Abschlags, insbesondere zur Definition des Einzugsgebiets eines Krankenhauses und zu einem geminderten Abschlag im Falle von Leis- tungsverlagerungen, 7. die Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 10 Absatz 5 Satz 4 sowie bis zum 31. März 2019 die Einzelheiten für einen Nachweis, dass die zusätzlichen Mittel für Tariferhöhun- gen von Pflege personal zweckentsprechend für dessen Finanzierung verwendet werden, und ein Verfahren, das gewährleistet, dass Kran kenhäuser Mittel zurückzuzahlen haben, die sie nicht zweckentsprechend ver wendet haben, 8. bis zum 31. Juli 2019 die näheren Einzel heiten zur Verhandlung des Pflegebud gets nach § 6a, insbesondere zu den vorzulegenden Un- terlagen und zu dem Verfahren der Rückzah- lungsabwicklung von nicht zweckentsprechend verwendeten Mitteln, 9. bis zum 28. Februar 2019 die Benennung von Prozedurenschlüsseln nach § 301 Ab- satz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch, die zu streichen sind, da sie nach Einführung des Pflegebudgets nach § 6a für das Vergütungssystem nach § 17b des Krankenhausfinanzierungs gesetzes nicht mehr benötigt werden. (1a) Die Vertragsparteien auf Bundesebene verein- baren auf der Grundlage von Absatz 1 Nummer 3 1. Vorgaben, insbesondere zur Dauer, für befriste- te Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkos- ten auf Grund von Richtlinien des Gemeinsa- men Bundesausschusses sowie auf Grund von Rahmenvereinbarungen nach § 137i Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; 2. bis zum 31. März 2016 das Nähere zur Kon- kretisierung der besonderen Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4; diese können sich insbesondere ergeben aus a) einer überörtlichen und krankenhausüber- greifenden Aufgabenwahrnehmung, b) der Erforderlichkeit von besonderen Vor- haltungen eines Krankenhauses, insbe- sondere in Zentren für Seltene Erkran- kungen, oder c) der Notwendigkeit der Konzentration der Versorgung an einzelnen Standorten we- gen außergewöhnlicher technischer und personeller Voraussetzungen; dabei haben sie sicherzustellen, dass es sich nicht um Aufgaben handelt, die bereits durch die Entgelte nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden; § 17b Ab- satz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes bleibt unberührt; 3. bis zum 31. Dezember 2016 Anforderungen an die Durchführung klinischer Sektionen zur Qualitätssicherung; insbesondere legen sie bezogen auf die Anzahl stationärer Todesfälle eine zur Qualitätssicherung erforderliche Sek- tionsrate und Kriterien für die Auswahl der zu obduzierenden Todesfälle fest, bestimmen die Höhe der Durchschnittskosten einer Sektion und machen Vorgaben für die Berechnung des Zuschlags; als Grundlage für die Festle-