Hinweise DRG-Systemzuschlag 2019 559 CAA 2  Abrechnung des DRG-Systemzuschlags bei teilstationären Fällen Teilstationäre Leistungen sind gemäß § 6 Abs. 1 FPV 2019 mit tagesbezogenen teilstationären Fall- pauschalen oder mit Entgelten abzurechnen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG krankenhausindi- viduell vereinbart worden sind. Bei der Abrechnung von tagesbezogenen teilsta- tionären Fallpauschalen wird für jeden Patienten, der wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt wird, je Quartal ein Fall ge- zählt. Daher kann der DRG-Systemzuschlag auch bei den bewerteten teilstationären DRG-Fallpau- schalen L90B und L90C nur einmal je Quartal in Rechnung gestellt werden. Für die Abrechnung von teilstationären Entgelten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG wird auf die Aus- führungen unter Ziffer 7 verwiesen. 3  Abrechnung des DRG-Systemzuschlags bei Patienten mit nur vorstationärer Behandlung oder bei Patienten, die im Rahmen der integrierten Versorgung gemäß § 140a SGB V behandelt werden Gemäß § 17b Abs. 5 KHG ist der DRG-Systemzu- schlag pro voll- oder teilstationären Krankenhaus- fall abzurechnen. Wird bei einem Patienten lediglich eine vorstationäre Behandlung ohne anschließende vollstationäre Behandlung erbracht oder erhält der Patient eine Behandlung im Rahmen der integrier- ten Versorgung gemäß § 140a SGB V, ist daher kein DRG-Systemzuschlag in Rechnung zu stellen. 4  Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus Hat das Krankenhaus nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 bis 3 FPV 2019 eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen, wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 FPV 2019 jeweils nur die Fall- pauschale gezählt, die nach der Neueinstufung für die zusammengefassten Krankenhausaufenthalte abgerechnet wird. Der DRG-Systemzuschlag ist daher nur einmal je zusammengefassten Fall ab- zurechnen. 5  Verlegungen zwischen den Entgeltbereichen (DRG-Fallpauschalen, Bundes­ pflegesatzverordnung oder besondere Einrichtungen) innerhalb eines Kran­kenhauses Interne Verlegungen zwischen diesen Entgeltberei- chen sind wie externe Verlegungen zu betrachten (vgl. § 3 Abs. 4 FPV 2019), d.h. es ist je Entgelt- bereich ein DRG­ Systemzuschlag abzurechnen. Dabei gilt für den Anwendungsbereich des Kranken­ hausentgeltgesetzes (DRG-Fallpauschalen, beson- dere Einrichtungen) die Fallzählung gemäß § 8 FPV 2019 und für den Entgeltbereich der Bundespflege- satzverordnung die Fallzählung nach der PEPPV 2019 (vgl. Teil 1). 6  Rückverlegungen Liegt eine Rückverlegung i. S. d. § 3 Abs. 3 FPV 2019 vor, ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 FPV 2019 nur die Fallpauschale zu zählen, die nach der Neuein- stufung für die zusammengefassten Krankenhaus- aufenthalte abgerechnet wird. Der DRG-System­ zuschlag wird daher nur einmal erhoben. 7  Abrechnung des DRG-Systemzuschlags bei Entgelten nach § 6 Abs. 1 KHEntgG Gemäß § 8 Abs. 2 FPV 2019 sind Leistungen, für die Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG ver- einbart werden, wie folgt zu zählen: (1) Jedes fallbezogene Entgelt für eine voll- oder teilstationäre Leistung zählt als ein Fall. Daher ist auch für jedes fallbezogene Entgelt ein DRG-Sys- temzuschlag in Rechnung zu stellen. (2) (a)  Bei der Abrechnung von tagesbezogenen vollstationären Entgelten zählt jede Auf- nahme als ein Fall. (b)  Bei der Abrechnung von tagesbezogenen teilstationären Entgelten wird für jeden Pa- tienten, der wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt wird, je Quartal ein Fall gezählt.