563 CAB Zuschlag externe Qualitätssicherung Gemeinsame Vereinbarung der DKG, der GKV und der PKV über die Zuschläge für einrichtungsübergreifende Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die Jahre 2018 und 2019 1. Aufwände für die interne Dokumentation im Krankenhaus, die sich aus Richtlinien des Ge- meinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 i. V. m. § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB V über die einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser ergeben, werden über einen Zuschlag auf je- den abgerechneten vollstationären Kranken­ hausfall finanziert (QS-Zuschlag). 2. Der QS-Zuschlag beträgt für die Jahre 2018 und 2019: 0,74 EUR. Für das Jahr 2020 wird neu über den Zuschlag verhandelt. 3. Der Zuschlagsanteil Land gemäß Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssiche­ rung in Krankenhäusern (QSKH-RL) für die Aufwen- dungen auf Landesebene wird individuell auf Landesebene vereinbart. 4. Der Zuschlag ist auf alle vollstationären Fälle zu erheben (es gilt das Aufnahme­ datum). De- finiert wird der vollstationäre Fall nach den gül- tigen Kriterien im KHEntgG und in der BPflV in Verbindung mit den Vorgaben in der FPV bzw. PEPPV (Abrechnungsbestimmungen für die somatischen bzw. psychiatrischen Einrichtun- gen). Für teilstationäre Fälle ist kein Zuschlag zu erheben. Dies gilt auch für teilstationäre DRG. 5. Die Fallzahl zur Ermittlung der abzuführenden Beträge ergibt sich nach Beschluss des Ge- meinsamen Bundesausschusses aus den für das jeweilige Vorjahr verein­ barten vollstationä- ren Krankenhausfällen. Diese Werte sind vom Krankenhaus an die auf Landesebene beauf- tragte Stelle zu übermitteln. 6. Diese Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft.