Vereinbarung gemäß § 17b Abs. 3 S. 6 KHG 565 CAC Vereinbarung gemäß § 17b Absatz 3 Satz 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation vom 02.09.2016 zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, und dem Verband der privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin Präambel lm Zuge der Weiterentwicklung der Entgeltsysteme1 wird gemäß § 17b Absatz 3 Sätze 6 und 7 in Ver- bindung mit § 17d Absatz 1 Satz 7 letzter Halbsatz und § 10 Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz KHG die Repräsentativität der Kalkulationsstichprobe erhöht. Hierzu wird die bisher auf einer freiwilligen Teilnah- me aufbauende Kalkulationsstichprobe durch eine Auswahl einzelner, bislang entweder aufgrund ih- rer Trägerschaft oder ihrer Leistungsstruktur un- terrepräsentierter Krankenhäuser ergänzt. Der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Kranken- hausgesellschaft (Vertragsparteien) schließen auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (lnEK) dazu folgen- de Vereinbarung. § 1  Konzept des lnEK (1) 1 Auf Basis des vom lnEK entwickelten Kon- zepts (Anlage 1) werden erstmalig im Jahr 2016 Krankenhäuser zur ergänzenden Teilnahme an der Kalkulation ausgewählt. 2 Die freiwillige Teilnahme von Krankenhäusern an der Kalkulation bleibt hier- von unberührt. (2) 1 Das Konzept wird im Rahmen der jährlichen Systementwicklung geprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt. 2 Hierzu unterbreitet das lnEK den Vertragsparteien Vorschläge. 3 Diese vereinbaren den Umfang und den Zeitpunkt der Umsetzung für künftige Kalkulationen. § 2  Auswahlverfahren und Datenübermittlung (1) 1 Die Auswahl der zu verpflichtenden Kranken- häuser erfolgt durch das lnEK im Jahr 2016 bis spätestens zum 31.10.2016 und ist auf maximal 40 Teilnehmer begrenzt. 2 ln den folgenden Auswahl- runden erfolgt dies bis zum 31.08. des jeweiligen Auswahljahres. 3 Eine Auswahl zu verpflichtender Krankenhäuser erfolgt alle drei Jahre. 4 Sofern zwi- schenzeitlich weitere Krankenhäuser zur Teilnah- me verpflichtet werden müssen, kann vor Ablauf der drei Jahre eine weitere Auswahlrunde stattfin- den. 5 Hierüber entscheiden die Vertragsparteien. (2) 1 Die ausgewählten Krankenhäuser werden durch das lnEK schriftlich informiert. 2 Dabei teilt das lnEK dem Krankenhaus auch die Vorrausetzungen einer erfolgreichen Teilnahme sowie die mit der Ver- pflichtung verbundenen Sanktionsregelungen mit. 3 Sie sind für fünf Datenlieferjahre (Datenlieferjahr bezieht sich auf das Jahr der Lieferung der Daten des Krankenhauses an das lnEK, welches die Da- ten des Vorjahres beinhalten) zu einer Teilnahme an der Kalkulation verpflichtet. 4 Zu den fünf Datenliefe- rungsjahren zählt auch das erste Datenlieferungs- jahr, in welchem die in Absatz 4 benannten Informa- tionen zu übermitteln sind. 5 Eine erneute Auswahl des Krankenhauses gemäß Absatz 1 Satz 3 nach diesem Zeitraum ist möglich. (3) Für die ausgewählten Krankenhäuser gilt, so- weit in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt wird, die „Vereinbarung über die Teilnah- me an der Kalkulation für die Pflege und Weiterent- wicklung des Entgeltsystems im Krankenhaus", die das lnEK mit den freiwillig teilnehmenden Kranken- häusern abschließt, entsprechend. 1 Diese Vereinbarung regelt in einem ersten Schritt den DRG-Bereich. Für den Bereich des PEPP-Systems und der Investitionsbewertungs- relationen verständigen sich die Vertragsparteien zu einem späteren Zeitpunkt.