Vereinbarung gemäß § 17b Abs. 3 S. 6 KHG 567 CAC (6) 1 Basis für die Bestimmung der Fallzahlen sind die Daten nach § 21 KHEntgG des Jahres vor der Datenlieferung. 2 Liegen diese Daten nicht vor, er- folgt eine sachgerechte Schätzung durch das lnEK. (7) Ausgewählte Krankenhäuser haben Anspruch auf die Zahlung einer Kalkulationsvergütung, wenn die Voraussetzungen gemäß der Vereinbarung nach § 17b Absatz 5 KHG erfüllt werden. (8) 1 Ein Krankenhaus, dem eine Übermittlung aus nicht vom Krankenhaus zu vertretenden Gründen unmöglich ist, kann für maximal ein Jahr aus Grün- den höherer Gewalt, die die Herstellung und Über- mittlung der erforderlichen Datengrundlagen nicht nur kurzfristig unmöglich machen, von der Ver- pflichtung befreit werden. 2 Das Krankenhaus hat die Gründe gegenüber dem lnEK nachzuweisen. 3 Die in § 2 Absatz 2 festgelegte Kalkulationsdauer verlängert sich bei einer Befreiung um jeweils ein Jahr. 4 Das lnEK informiert über den Antrag und sei- ne Stellungnahme dazu die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 KHG und das beantragende Krankenhaus. 5 In Streitfällen entscheidet der unab- hängige Dritte gemäß § 3 Absatz 5. (9) 1 Nimmt ein Krankenhaus, das zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichtet wurde, in zwei auf- einanderfolgenden Jahren nicht an der Kalkulati- on teil, ist es zur Beauftragung eines Dritten mit der Kalkulation verpflichtet. 2 Die Beauftragung ist gegenüber dem lnEK nachzuweisen. 3 Die Rege- lungen nach den Absätzen 3 bis 6 bleiben hiervon unberührt. (10) 1 Die im Rahmen der Sanktionsregelungen nach den Absätzen 1 bis 6 eingenommenen Mittel werden an die Kalkulationsteilnehmer ausgeschüt- tet. 2 Krankenhäuser, die unter die Regelungen der Absätze 1 bis 6 fallen, sind von der Ausschüttung ausgenommen. (11) Das Nähere zur Umsetzung der Regelungen nach § 2 und § 3 Absätze 1 bis 10 wird durch das lnEK in Abstimmung mit den Vertragsparteien fest- gelegt. § 4  Evaluation und Veröffentlichung (1) Das lnEK berichtet jährlich den Vertragspartei- en über den Umsetzungsstand der Regelung. (2) Das lnEK veröffentlicht insbesondere die Teil- nehmer und den Erfolg der zur Kalkulation ver- pflichteten Krankenhäuser im Internet. § 5  Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 01.10.2016 in Kraft. § 6  Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Verhandlungen über eine Neuvereinbarung unverzüglich aufzunehmen. 3 Falls innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit der Kündigung keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG auf Antrag einer Vertragspartei. 4 Bis zu einer Neuvereinbarung oder Festsetzung durch die Schiedsstelle gilt die bisherige Vereinbarung fort. § 7  Salvatorische Klausel 1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages un- wirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht be- rührt. 2 Die Vertragsparteien werden die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung er- setzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Anmerkung der Redaktion: Auf den Abdruck der Anlagen 1 und 2 zur Verein- barung gem. § 17b Absatz 3 Satz 6 KHG wird ver- zichtet.