KHEntgG 55 AB gung der Höhe der Durchschnittskosten einer Sektion ist das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Kalkulation und deren regelmäßiger Anpassung zu beauftragen; für die Finanzierung gilt § 17b Absatz 5 des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes entsprechend; 4. bis zum 30. Juni 2018 die Höhe und die nähere Ausgestaltung von Qualitätszu- und -abschlä- gen für außerordentlich gute und unzureichen- de Qualität von Leistungen oder Leistungsbe- reichen auf der Grundlage der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; 5. bis zum 30. Juni 2018 die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Kranken- häusern an der Notfallversorgung, wobei bei der Ermittlung der Höhe der Zu- und Abschlä- ge eine Unterstützung durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus vorzuse- hen ist; die Zu- und Abschläge müssen sich auf das Stufensystem zu den Mindestvorausset- zungen für eine Teilnahme an der Notfaltver- sorgung beziehen, das gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu entwi- ckeln ist; 6. jährlich zum 30. Juni, erstmals bis zum 30. Juni 2019, eine Liste der Krankenhäuser, welche die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesaus- schusses zu § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünf- ten Buches Sozialgesetz­ buch erfüllen." (1b) 1 Die Vertragsparteien auf Bundesebene ver- einbaren mit Wirkung für die Vertragsparteien auf Landesebene bis zum 31. Oktober jeden Jahres den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Ab- satz 6 Satz 2 oder Satz 3 für die Begrenzung der Entwicklung des Basisfallwerts nach § 10 Absatz 4, wobei bereits anderweitig finanzierte Kostensteige- rungen zu berücksichtigen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten wird; im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 3 ist die Verän- derungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung und von Personal- und Sachkostenstei- gerungen um bis zu ein Drittel dieser Differenz zu erhöhen. 2 Die Vertragsparteien auf Bundesebene können Empfehlungen an die Vertragsparteien auf Landesebene zur Vereinbarung der Basisfallwerte und der zu berücksichtigenden Tatbestände, insbe- sondere zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeits- reserven nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, abgeben und geben vor, welche Tatbestände, die bei der Weiterentwicklung der Bewertungsrelatio- nen nicht umgesetzt werden können und deshalb nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts umzuset- zen sind, in welcher Höhe zu berücksichtigen oder auszugleichen sind. (1c) Zur Umsetzung von § 17b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsge- setzes haben die Vertragsparteien auf Bundesebe- ne bis zum 31. Mai 2016 bei Leistungen, bei denen es Anhaltspunkte für im erhöhten Maße wirtschaft- lich begründete Fallzahlsteigerungen gibt, eine gezielte Absenkung oder Abstufung der Bewertung der Leistungen vorzugeben, die bei der Kalkulation des Vergütungssystems für das folgende Kalender- jahr zu berücksichtigen ist. (2) 1 Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ganz oder teilweise nicht zustan- de, gilt § 17b Absatz 7 des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes; in den übrigen Fällen entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach §  18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes; eine Entscheidung zu Absatz 1b Satz 1 hat die Schiedsstelle bis zum 15. November des jeweiligen Jahres zu treffen. 2 Kommt eine Ver- einbarung nach Absatz 1a Nummer 5 nicht zustan- de, kann auch das Bundesministerium für Gesund- heit die Schiedsstelle anrufen. 3 Kommt eine Verein- barung nach Absatz 1c nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle abweichend von Satz 1 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen. § 10  Vereinbarung auf Landesebene (1) 1 Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes genannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragspar- teien nach § 11 jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert (Landesbasisfallwert) für das folgende Kalenderjahr. 2 Dabei gehen sie von den Vereinba- rungswerten der Krankenhäuser im Land für das