Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 17b Abs. 3 S. 6 KHG 569 CAD Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung gemäß § 17b Absatz 3 Satz 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation vom 02.09.2016 zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin Präambel Der GKV-Spitzenverband, der Verband der Priva- ten Krankenversicherung und die Deutsche Kran­ kenhausgesellschaft (Vertragsparteien) schließen diese Ergänzungsvereinbarung der Vereinbarung gemäß § 17b Absatz 3 Satz 6 KHG vom 02.09.2016 (im Nachfolgenden Vereinbarung genannt). Darin regeln sie ein weiterentwickeltes Konzept gemäß § 1 Absatz 2 der Vereinbarung, eine zweite Zie- hung (Nachziehung) von zu verpflichtenden Kalku- lationsteilnehmern aus dem DRG-Bereich nach der ersten Ziehung am 31.10.2016 gemäß § 2 Absatz 1 der Vereinbarung, die Einbeziehung des Entgeltbe- reichs nach § 17d KHG und der Investitionsbewer- tungsrelationen in eine Vereinba­ rung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation sowie weitere Klarstellungen zur Kalkula­ tionsverpflichtung. § 1 Konzept des InEK 1 Die nachfolgend geregelten Ziehungen in den Entgeltbereichen „DRG", „PSY" und für die Kalkulati­ on der Investitionsbewertungsrelationen erfolgen auf der Basis des Konzepts des InEK „Verbesse­ rung der Repräsentativität der Kalku- lationsstichprobe" (Anlage 1). 2 Diese Anlage er- setzt gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 der Vereinba- rung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ergänzungsverein­ barung die Anlage 1 der Ver- einbarung. § 2  Nachziehung Im Entgeltbereich „DRG“ Gemäß § 2 Absatz 1 Sätze 4 und 5 der Verein- barung einigen sich die Vertragsparteien auf die Nachziehung von 20 zusätzlichen Krankenhäusern bis spätestens zum 30.09.2017. § 3  Auswahlverfahren Im Entgeltbereich „PSY“ (1) 1 Gemäß § 17d Absatz 1 Satz 7 letzter Halb- satz KHG vereinbaren die Vertragsparteien eine erste Auswahl von Krankenhäusern zur Erhö- hung der Repräsentativität der Kalkulation des PEPP-Systems im Jahr 2017. 2 Die Auswahl der zu verpflichtenden Krankenhäuser erfolgt durch das InEK bis spätestens zum 30.09.2017 und ist auf maximal 20 Teilnehmer begrenzt. 3 Eine Auswahl zu verpflichtender Krankenhäuser erfolgt alle drei Jahre. 4 Sofern zwischenzeitlich weitere Kranken- häuser zur Teilnahme verpflichtet werden müssen, kann vor Ablauf der drei Jahre eine weitere Aus- wahlrunde stattfinden. 5 Hierüber entscheiden die Vertragsparteien. (2) 1 Für die nach Absatz 1 ausgewählten Kran- kenhäuser gelten die Regelungen in § 2 Absätze 2 bis 4 der Vereinbarung zum „Auswahlverfahren und Datenübermittlung‟. 2 Abweichend zu § 2 Ab- satz 4 Satz 1 der Vereinbarung haben die nach Absatz 1 ausgewählten Krankenhäuser im auf das Auswahljahr folgenden Datenlieferjahr (erstes Da- tenjahr) bis zum 30.04. die in der Anlage 2 dieser Ergänzungsvereinbarung aufgeführten Strukturin- formationen sowie eine Kostenstellenauswertung je Kostenstelle (=Summen-/Saldenliste der je Kostenstelle ge­ buchten Konten nach krankenhau- sindividueller Gliederung) für die Aufwandskonten der Kon­ tenklassen 6 und 7 nach der Krankenhaus- buchführungsverordnung zu erstellen und an das InEK in elektronischer Form vollständig und korrekt zu übermitteln. (3) 1 In Bezug auf die „Sicherstellung der Kalkula- tionsteilnahme‟ der nach Absatz 1 ausgewählten Krankenhäuser gelten die Festlegungen des § 3 der Vereinbarung entsprechend. 2 In Bezug auf die „Evaluation und Veröffentlichung‟ gelten die Fest- legungen des § 4 der Vereinbarung ent­ sprechend.