Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 17b Abs. 3 S. 6 KHG 571 CAD § 5 Teilnahmeverpflichtung nach Zusammenschlüssen 1 Bei einem Zusammenschluss von Krankenhäu- sern, bei dem mindestens ein Krankenhaus zur Teil nahme an der Kalkulation verpflichtet ist, gelten die folgenden Grundsätze für die Datenlieferung ab dem Jahr des Zusammenschlusses: 1. Wenn das Erlösbudget des verpflichteten Kran- kenhauses bzw. der verpflichteten Kranken häuser größer oder gleich des Erlösbudgets des nicht verpflichteten Krankenhauses bzw. der nicht verpflichteten Krankenhäuser ist, dann geht die Verpflichtung zur Teilnahme an der Kalkulation auf das durch den Zusammen- schluss entstandene Krankenhaus über. 2. Wenn das Erlösbudget des verpflichteten Kran- kenhauses bzw. der verpflichteten Kranken häuser kleiner als das Erlösbudget des nicht verpflichteten Krankenhauses bzw. der nicht verpflichteten Krankenhäuser ist, dann geht die Verpflichtung zur Teilnahme an der Kalkula tion nicht auf das durch den Zusammenschluss entstandene Krankenhaus über. 2 Maßgeblich ist jeweils das vereinbarte Erlösbud- get des letzten verfügbaren Vereinbarungszeit raumes. 3 Erfolgt ein Zusammenschluss gemäß Nummer 1 unterjährig, so ruht für das Jahr des Zu sammenschlusses die Kalkulationsverpflichtung. 4 Die in § 2 Absatz 2 der Vereinbarung festgelegte Kalkulationsdauer verlängert sich in diesem Fall um ein Jahr. § 6 Inkrafttreten Diese Ergänzungsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.09.2017 in Kraft. § 7 Kündigung (1) 1 Diese Ergänzungsvereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. 2 Die Vertragspar- teien verpflichten sich, die Verhandlungen über eine Neuvereinbarung unverzüglich aufzuneh- men. 3 Falls innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit der Kündigung keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG auf Antrag einer Vertragspartei. 4 Bis zu einer Neuvereinbarung oder Festsetzung durch die Schiedsstelle gilt die bisherige Ergän- zungsvereinbarung fort. (2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann eine Teilkündigung des § 4 Absatz 3 der Ergänzungs vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen. 2 Die Vertragsparteien ver- pflichten sich, die Verhandlungen über eine Neu- vereinbarung unverzüglich aufzunehmen. 3 Falls innerhalb von drei Monaten nach Wirksamkeit der Kündigung keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG auf Antrag einer Ver tragspartei. 4 Bis zu ei- ner Neuvereinbarung oder Festsetzung durch die Schiedsstelle gilt der bisherige § 4 Absatz 3 der Ergänzungsvereinbarung fort. § 8 Salvatorische Klausel 1 Sollte eine Bestimmung dieser Ergänzungsver- einbarung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Ergänzungsverein- barung im Übrigen nicht berührt. 2 Die Vertrags parteien werden die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst na- hekommt. Anmerkung der Redaktion: Auf die Abbildung der Anlagen 1 und 2 zur Ergän- zungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 17b Abs. 3 S. 6 KHG wird verzichtet.