573 Vereinbarung nach § 110a SGB V CAE Vereinbarung über die verbindlichen Rahmenvorgaben nach § 110a Abs. 2 SGB V für den Inhalt der Qualitätsverträge nach § 110a Abs. 1 SGB V (Rahmenvereinbarung für Qualitätsverträge in der stationären Versorgung) zwischen dem GKV-Spitzenverband KdöR, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin Präambel lm Rahmen des Gesetzes zur Reform der Struk- turen der Krankenhausversorgung (KHSG) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zum Abschluss von Qualitätsverträgen geschaffen. Damit soll er­ probt werden, inwieweit sich weitere Verbesserungen der Versorgung mit stationären Behand­ lungsleistungen, insbesondere durch die Vereinbarung von höher- wertigen Qualitätsanforderun­ gen und Anreizen, er- reichen lassen. Zur Gewährleistung der Vergleich- barkeit erreichter Qualitäts­ verbesserungen wurden die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV­ -Spitzenverband (Vereinbarungspartner) beauftragt, verbindliche Rahmenvorgaben für den Inhalt der Verträge zu vereinbaren. Die Rahmenvorgaben sind gemäß § 110a Abs. 2 S. 2 SGB V nur insoweit zu vereinheitlichen, wie dies für eine aussagekräftige Evaluierung erforderlich ist. Diese Vereinbarung nimmt auf folgende Doku- mente Bezug: - - Beschluss des Gemeinsamen Bundesaus- schusses (G-BA) zu den Qualitätsverträgen nach § 110a SGB V: Festlegung der Leistun- gen oder Leistungsbereiche gemäß § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V vom 18.05.2017 (Be- schluss Leistungsbereiche)1 - - Tragende Gründe des G-BA über die Fest- legung der Leistungen oder Leistungsberei- che ge­ mäß § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V für Qualitätsverträge nach § 110a SGB V vom 18.05.2017 (Tragende Gründe zum Be- schluss Leistungsbereiche)2 - - Qualitätsverträge nach § 110a SGB V. Evaluationskonzept zur Untersuchung der Entwicklung der Versorgungsqualität gemäß § 136b Abs. 8 SGB V. IQTIG-Abschlussbe- richt vom 22.12.2017 inklusive Addendum zum Abschlussbericht des Evaluationskon- zeptes vom 07.03.2018 (IQTIG-Abschluss- bericht)3 - - Beschluss des G-BA über eine Beauftra- gung des Instituts für Qualitätssicherung und Transpa­ renz im Gesundheitswesen (IQTIG) mit der Durchführung der Untersuchung zur Entwicklung der Versorgungsqualität ge- mäß § 136b Abs. 8 SGB V vom 21.06.2018 (IQTIG-Weiterbeauf­tragung)4 § 1  Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt bundesweit für alle Kran- kenkassen, Zusammenschlüsse von Krankenkas­ sen und Krankenhausträger, die Qualitätsverträge gemäß § 110a SGB V schließen (Vertrags­ partner). § 2  Zielsetzung Mit den in dieser Vereinbarung festgelegten einheit- lichen Rahmenvorgaben soll eine aussagekräf­ tige, an Kriterien orientierte Evaluation der Qualitätsver- träge nach § 136b Abs. 8 SGB V ermög­ licht werden. 1 https://www.g-ba.de/informationen/beschlusse/2960/ (Zugriff: 03.07.2018) 2 https://www.g-ba.de/informationen/beschlusse/2960/ (Zugriff: 03.07.2018) 3 https://www.g-ba.de/informationen/beschlusse/3376/ (Zugriff: 03.07.2018) 4 https://www.g-ba.de/informationen/beschlusse/3377/ (Zugriff: 03.07.2018)