573 Vereinbarung nach § 110a SGB V CAE Vereinbarung über die verbindlichen Rahmenvorgaben nach § 110a Abs. 2 SGB V für den Inhalt der Qualitätsverträge nach § 110a Abs. 1 SGB V (Rahmenvereinbarung für Qualitätsverträge in der stationären Versorgung) zwischen dem GKV-Spitzenverband KdöR, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin Präambel lm Rahmen des Gesetzes zur Reform der Struk- turen der Krankenhausversorgung (KHSG) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zum Abschluss von Qualitätsverträgen geschaffen. Damit soll er probt werden, inwieweit sich weitere Verbesserungen der Versorgung mit stationären Behand lungsleistungen, insbesondere durch die Vereinbarung von höher- wertigen Qualitätsanforderun gen und Anreizen, er- reichen lassen. Zur Gewährleistung der Vergleich- barkeit erreichter Qualitäts verbesserungen wurden die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV -Spitzenverband (Vereinbarungspartner) beauftragt, verbindliche Rahmenvorgaben für den Inhalt der Verträge zu vereinbaren. Die Rahmenvorgaben sind gemäß § 110a Abs. 2 S. 2 SGB V nur insoweit zu vereinheitlichen, wie dies für eine aussagekräftige Evaluierung erforderlich ist. Diese Vereinbarung nimmt auf folgende Doku- mente Bezug: - - Beschluss des Gemeinsamen Bundesaus- schusses (G-BA) zu den Qualitätsverträgen nach § 110a SGB V: Festlegung der Leistun- gen oder Leistungsbereiche gemäß § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V vom 18.05.2017 (Be- schluss Leistungsbereiche)1 - - Tragende Gründe des G-BA über die Fest- legung der Leistungen oder Leistungsberei- che ge mäß § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V für Qualitätsverträge nach § 110a SGB V vom 18.05.2017 (Tragende Gründe zum Be- schluss Leistungsbereiche)2 - - Qualitätsverträge nach § 110a SGB V. Evaluationskonzept zur Untersuchung der Entwicklung der Versorgungsqualität gemäß § 136b Abs. 8 SGB V. IQTIG-Abschlussbe- richt vom 22.12.2017 inklusive Addendum zum Abschlussbericht des Evaluationskon- zeptes vom 07.03.2018 (IQTIG-Abschluss- bericht)3 - - Beschluss des G-BA über eine Beauftra- gung des Instituts für Qualitätssicherung und Transpa renz im Gesundheitswesen (IQTIG) mit der Durchführung der Untersuchung zur Entwicklung der Versorgungsqualität ge- mäß § 136b Abs. 8 SGB V vom 21.06.2018 (IQTIG-Weiterbeauftragung)4 § 1 Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt bundesweit für alle Kran- kenkassen, Zusammenschlüsse von Krankenkas sen und Krankenhausträger, die Qualitätsverträge gemäß § 110a SGB V schließen (Vertrags partner). § 2 Zielsetzung Mit den in dieser Vereinbarung festgelegten einheit- lichen Rahmenvorgaben soll eine aussagekräf tige, an Kriterien orientierte Evaluation der Qualitätsver- träge nach § 136b Abs. 8 SGB V ermög licht werden. 1 https://www.g-ba.de/informationen/beschlusse/2960/ (Zugriff: 03.07.2018) 2 https://www.g-ba.de/informationen/beschlusse/2960/ (Zugriff: 03.07.2018) 3 https://www.g-ba.de/informationen/beschlusse/3376/ (Zugriff: 03.07.2018) 4 https://www.g-ba.de/informationen/beschlusse/3377/ (Zugriff: 03.07.2018)