PrüfvV ab 01.01.2017 577 CAF Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1 c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung – PrüfvV) gemäߧ 17c Absatz 2 KHG vom 03.02.2016 zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin § 1  Zielsetzung 1 Diese Vereinbarung soll ein effizientes, konsenso- rientiertes Verfahren der Prüfungen nach § 275 Ab- satz 1 c SGB V näher regeln. Die Krankenkassen, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) und die Krankenhäuser führen das Prüfver- fahren nach Maßgabe der §§ 275 ff. SGB V, des § 17c KHG und dieser Vereinbarung in konstrukti- ver Zusammenarbeit durch. § 2  Geltungsbereich (1) 1 Diese Vereinbarung gilt für die gutachtlichen Stellungnahmen nach § 275 Absatz 1c SGB V zur Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V und da- mit nach § 275 Absatz 1c Satz 4 SGB V für jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses nach § 275 Absatz 1c Satz 1 SGB V, mit der die Kranken- kasse den MDK beauftragt und die eine Datenerhe- bung durch den MDK beim Krankenhaus erfordert. 2 Die Vereinbarung gilt nicht für Fälle nach § 115b SGB V und Entbindungsfälle nach§ 24f SGB V. (2) Die Inhalte dieser Vereinbarung sind für die Krankenkassen, den MDK und die zugelassenen Krankenhäuser unmittelbar verbindlich. (3) Für die in § 283 SGB V genannten Institutionen gilt diese Vereinbarung entsprechend. § 3  Zahlungsbegründende Unterlagen 1 Die Krankenkasse hat die von dem Krankenhaus übermittelten Leistungs- und Abrechnungsdaten in Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der Kranken- hausleistungen und Korrektheit deren Abrechnung näher zu prüfen. 2 Die Prüfung erfolgt auf der Grund- lage der Daten, die von den Krankenhäusern nach § 301 SGB V in Verbindung mit den hierzu getrof- fenen Vereinbarungen korrekt und vollständig zu übermitteln sind. 3 Die Krankenhäuser haben dabei ihre Mitwirkungsobliegenheiten, insbesondere aus § 301 SGB V und gegebenenfalls ergänzenden landesvertraglichen Bestimmungen, vollständig zu erfüllen. 4 Die Prüfung nach dieser Vereinbarung beginnt nach Abschluss der Kontrollen, die in der Datenübermittlungsvereinbarung nach § 301 Absatz 3 SGB V festgelegt sind. § 4  Einleitung des Prüfverfahrens 1 Erkennt die Krankenkasse bei der Prüfung nach § 3 Auffälligkeiten, die es erforderlich machen, eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhaus- leistungen oder der Korrektheit der Abrechnung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 einzuleiten, hat sie dem Krankenhaus den sich aus den Auffälligkeiten ergebenden Prüfgegenstand innerhalb von 6 Wo- chen nach Eingang der nach § 3 übermittelten Da- ten und der entsprechenden Krankenhausrechnung so konkret wie möglich mitzuteilen. 2 Dabei hat sie den Prüfgegenstand mindestens aber beispielswei- se wie folgt zu benennen: • primäre Fehlbelegung • sekundäre Fehlbelegung • Kodierprüfung unter Benennung der beanstan­ deten Haupt- und / oder Nebendiagnose(n) und /  oder Prozedur(en) unter Benennung der bean- standeten OPS-Ziffer(n) • Fragen zur Voraussetzung bestimmter Maß- nahmen (medizinische Indikation, NUB etc.) 3 Die Aufzählung in Satz 2 ist nicht abschließend, Mehrfachnennungen sind möglich. 4 Ist kein Prüf- gegenstand benannt, liegt keine ein Prüfverfahren einleitende Mitteilung vor. 5 Die Mitteilung muss dem Krankenhaus in der Frist nach Satz 1 zugehen.