PrüfvV ab 01.01.2017 578 § 5  Vorverfahren (Korrektur der Datensätze, Falldialog) (1) Findet ein Vorverfahren statt, hat das Kran- kenhaus die Möglichkeit, auch nach der Einleitung des Prüfverfahrens (§ 4) korrigierte oder ergänzte Datensätze und gegebenenfalls eine geänderte Rechnung in einem Zeitraum bis zu 6 Wochen nach Einleitung des Prüfverfahrens der Krankenkasse erneut zuzuleiten. (2) 1 Entscheidet die Krankenkasse, dass aufgrund der Datenkorrektur oder -ergänzung die Notwen- digkeit zur Begutachtung durch den MDK entfällt, endet das Prüfverfahren mit Zugang der entspre- chenden Mitteilung der Krankenkasse an das Kran- kenhaus oder spätestens 12 Wochen nach seiner Einleitung. 2 Absatz 7 Satz 3 bleibt unberührt. (3) 1 Erfolgt eine Datenkorrektur oder -ergänzung, ist zeitgleich unter Berücksichtigung des Verfah- rens der Datenübermittlung nach der Vereinbarung zu § 301 SGB V mit dem Rechnungsstorno eine neue Rechnung zu übermitteln. 2 Es ist lediglich ein Ausgleich der Differenz zwischen dem Zahlbetrag der vorhergehenden Rechnung und dem sich nach Abschluss der in der Vereinbarung zur Datenüber- mittlung nach § 301 SGB V festgelegten Kontrollen ergebenden neuen Rechnungsbetrag zulässig. 3 Er- geben diese Kontrollen weitere Auffälligkeiten, wird dieses Prüfverfahren fortgesetzt. (4) 1 Nach Einleitung des Prüfverfahrens können sowohl die Krankenkasse als auch das Kranken- haus zu einem Falldialog auffordern. 2 Die Aufforde- rung ist innerhalb von 2 Wochen anzunehmen oder abzulehnen. (5) 1 Findet ein Falldialog statt, erfolgt er auf der Grundlage der nach § 3 übermittelten und gegebe- nenfalls der nach Absatz 1 korrigierten Datensätze. 2 Das Krankenhaus kann diese Datensätze auch während des Falldialogs korrigieren. (6) 1 Wird in dem Falldialog eine Einigung erzielt, endet das Prüfverfahren. 2 Eine gegebenenfalls notwendige Korrektur der Rechnung hat innerhalb von 4 Wochen ab Einigung zu erfolgen. 3 Es gilt das Verfahren nach Absatz 3. (7) 1 Der Falldialog kann jederzeit durch Erklä- rung des Krankenhauses oder der Krankenkasse beendet werden. 2 Er ist innerhalb von 12 Wochen nach Einleitung des Prüfverfahrens abzuschließen. 3 Krankenhaus und Krankenkasse können diese Frist einvernehmlich verlängern; die Fristen nach Absatz 2 Satz 1 sowie§ 6 Absatz 2 Satz 1 verlän- gern sich entsprechend. (8) § 275 Absatz 1 c Satz 3 SGB V findet auf das Vorverfahren keine Anwendung. § 6  Beauftragung des MDK 1. Die Krankenkasse hat den MDK in folgenden Fällen mit der Durchführung einer Prüfung nach § 275 Absatz 1 c SGB V zu beauftragen: a) Im Vorverfahren erfolgen weder eine Da- tenkorrektur oder -ergänzung noch ein Falldialog. b) Es erfolgt im Vorverfahren zwar eine Da- tenkorrektur oder -ergänzung, die Notwen- digkeit zur Begutachtung durch den MDK ist dadurch jedoch aus Sicht der Kranken- kasse nicht entfallen. c) Es wird ein Falldialog durchgeführt, jedoch keine Einigung erzielt. d) Aus Sicht der Krankenkasse bedarf es der direkten Beauftragung des MDK. 2. In den Fällen des Absatzes 1a  –  c erfolgt die Beauftragung des MDK spätestens 12 Wochen nach Einleitung des Prüfverfahrens. 2 § 5 Ab- satz 7 Satz 3 bleibt unberührt; in diesen Fällen erfolgt die Beauftragung des MDK bei Vorlie- gen der Voraussetzungen des Absatzes 1a – c innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung des einvernehmlich verlängerten Vorverfahrens. 3 Im Falle des Absatzes 1d erfolgt die Beauftra- gung des MDK durch die Krankenkasse inner- halb der 6-Wochen-Frist des § 275 Absatz 1c Satz 2 SGB V (Direktbeauftragung). 4 In Fällen der Direktbeauftragung entfällt die Mitteilung nach § 4 durch die Krankenkasse. 3. Der MDK zeigt dem Krankenhaus in den Fäl- len des Absatzes 1a  –  d die Einleitung der MDK-Prüfung, einschließlich des Datums sei- ner Beauftragung, unverzüglich an. 2 Diese An- zeige muss dem Krankenhaus innerhalb von 2 Wochen zugegangen sein. 3 In der Prüfanzeige ist in den Fällen des Absatzes 1a – c der bei der Einleitung des Prüfverfahrens (§ 4) mitgeteilte