PrüfvV ab 01.01.2017 580 Umfange wirtschaftlich oder die Abrechnung nicht korrekt war, sind dem Krankenhaus die wesentli- chen Gründe darzulegen. 3 Die Mitteilungen nach Satz 1 und 2 haben innerhalb von 11 Monaten nach Übermittlung der Prüfanzeige nach § 6 Absatz 3 zu erfolgen. 4 Die Regelung des Satzes 3 wirkt als Aus- schlussfrist. 5 § 7 Absatz 5 Satz 6 bleibt unberührt. § 9  Nachverfahren 1 Das Krankenhaus kann innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilungen nach § 8 Satz 1 und 2 ein Nachverfahren auf Basis der bis zum Ende der MDK-Begutachtung übermittelten Daten und Unterlagen gegenüber der Krankenkasse vor- schlagen, indem eine begründete Stellungnahme zur leistungsrechtlichen Entscheidung der Kran- kenkasse nach § 8 Satz 1 abgegeben wird. 2 Die Durchführung des Nachverfahrens ist freiwillig. § 10  Zahlungs- und Aufrechnungsregeln 1 Die Krankenkasse kann einen nach Beendigung des Vorverfahrens einvernehmlich als bestehend festgestellten oder nach § 8 mitgeteilten Erstat- tungsanspruch mit einem unstreitigen Leistungs- anspruch des Krankenhauses aufrechnen. 2 Dabei sind der Leistungsanspruch und der Erstattungs- anspruch genau zu benennen. 3 Unabhängig von Satz 1 hat eine gegebenenfalls notwendige Kor- rektur der Rechnung innerhalb von 4 Wochen ab der Mitteilung nach § 8 Satz 1 zu erfolgen, sofern nicht gegen die leistungsrechtliche Entscheidung vorgegangen wird. § 11  Elektronische Übermittlung (1) Zu einer elektronischen Übermittlung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Informationen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern verständigen sich die Vertragspartner gesondert und setzen die elektronische Übermittlung spätes- tens zum 01.01.2017 um. (2) Die Vertragspartner vereinbaren eine bundes- einheitliche Empfehlung zur elektronischen Über- mittlung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Informationen zwischen Krankenhäusern und MDK. 2 Bestandteil dieser Empfehlung ist auch ein elek- tronisches Nachweisverfahren der fristgerechten Eingänge der Mitteilungen bzw. Unterlagen. § 12  Landesverträge 1 Die in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen gelten verbindlich in allen Bundesländern der Bun- desrepublik Deutschland, unabhängig davon, ob in einem Bundesland ein Landesvertrag nach § 112 SGB V zur Regelung der Durchführung einer Ein- zelfallprüfung existiert. 2 In einem solchen Landes- vertrag können lediglich ergänzende Regelungen zu denjenigen Fragestellungen getroffen werden, die nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sind. § 13  Inkrafttreten, Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt zum 01.01.2017 in Kraft und gilt für die Überprüfung bei Patienten, die ab diesem Zeitpunkt in ein Krankenhaus aufgenom- men werden. (2) 1 Die Vereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende – frühestens zum 31.12.2018 – schriftlich gekündigt werden. 2 Die Vertragspartner verpflichten sich, die Verhandlun- gen über eine Neuvereinbarung unverzüglich auf- zunehmen. 3 Falls innerhalb von 6 Monaten nach Wirksamkeit der Kündigung keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Bundesschiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG. 4 Bis zur Neuvereinba- rung oder Festsetzung durch die Bundesschieds- stelle gilt die bisherige Vereinbarung fort.