Vereinbarung Schlichtungsausschuss 581 CAG zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin  – nachfolgend Vertragsparteien genannt – § 1  Bildung des Schlichtungsausschusses 1 Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft bilden hiermit den Schlich- tungsausschuss nach § 17c Abs. 3 KHG. 2 Aufgabe des Schlichtungsausschusses ist die verbindliche Klärung von Kodier- und Abrechnungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. § 2  Zuständigkeit des Schlichtungsaus- schusses (1) 1 Der Schlichtungsausschuss kann zur Klärung von Kodier- und Abrechnungsfragen von grund- sätzlicher Bedeutung angerufen werden. 2 Kodier- und Abrechnungsfragen sind von grundsätzlicher Bedeutung, wenn alle folgenden Bedingungen er- füllt sind: 1. Es handelt sich nicht um eine Abrechnungs- oder Kodierfrage im Einzelfall. 2. Die Frage ist bislang ungeregelt oder getrof- fene Regelungen werden unterschiedlich an- gewendet, so dass wiederholt Konflikte in der Abrechnung auftreten. 3. Es ist keine anderweitige originäre Zuständig- keit für die Klärung der Frage gegeben (z. B. G-BA). 4. Die Frage kann durch die Gemeinsame Selbst- verwaltung geregelt werden. 5. Eine Lösung der Thematik konnte innerhalb des nächsten erreichbaren Anpassungszyklus (DRG-System, Klassifikationen) nicht erreicht werden und seit erstmaliger Erörterung in den Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung auf Bundesebene sind mindestens sechs Monate vergangen. Dies gilt nicht für Frage- stellungen, die der Selbstverwaltung zum Zeit- punkt des Inkrafttretens der Vereinbarung nach § 17c Abs. 3 KHG bereits bekannt sind. Die AG Abrechnungsregeln und die AG Kodierrichtlini- en des Krankenhausentgeltausschusses ver­ einbaren eine gemeinsame Aufstellung dieser Fragestellungen. Diese können unmittelbar in den Schlichtungsausschuss nach § 17c Abs. 3 KHG eingebracht werden. (2) 1 Der Antragsteller weist mit dem Antrag an den Schlichtungsausschuss nach, dass im konkreten Sachverhalt die Bedingungen gemäß Absatz 1 voll- ständig erfüllt sind. 2 Wurde dem Antrag der Nach- weis nicht oder nicht vollständig beigefügt, kann der Antrag unter Hinweis auf den fehlenden oder unvollständigen Nachweis zurückgewiesen werden. § 3  Zusammensetzung des Schlichtungsaus- schusses (Mitglieder des Schlichtungs- ausschussses) (1) Der Schlichtungsausschuss besteht aus je fünf Vertretern auf Seiten des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weite- ren unparteiischen Mitgliedern. (2) Dem Schlichtungsausschuss gehört ein vom Verband der Privaten Krankenversicherung bestell- tes Mitglied an, das auf die Zahl der GKV-Vertreter angerechnet wird. (3) 1 Das DRG-Institut und das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information sind Mitglieder ohne Stimmrecht im Schlichtungs- ausschuss. 2 Die Stellungnahmen des DRG-Instituts und des Deutschen Instituts für Medizinische Doku- mentation und Information sind zu berücksichtigen. (4) 1 Der Vorsitzende und die zwei weiteren un- parteiischen Mitglieder haben jeweils mindestens einen Stellvertreter. 2 Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie der Ver- band der Privaten Krankenversicherung bestellen je Mitglied mindestens drei Stellvertreter. 3 Die Stell- vertreter sind zur Vertretung eines jeden Mitglieds der eigenen Seite berechtigt. Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach § 17c Abs. 3 KHG