Vereinbarung Schlichtungsausschuss 582 (5) Der Vorsitzende und die zwei weiteren unpar- teiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei Krankenver- sicherungen oder Krankenhausträgern oder deren Verbänden, Einrichtungen oder nahestehenden Organisationen beschäftigt sein, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren für jeden Einzelfall einstimmig etwas anderes. §§ 4 bis 10 (. . .) § 11  Geschäftsordnung Die Vertragspartner geben dem Schlichtungsaus- schuss die in der Anlage 2 bestimmte Geschäfts- ordnung, welche Bestandteil dieses Vertrages ist. §§ 12 und 13 (. . .) § 14  Inkrafttreten und Kündigung 1 Diese Vereinbarung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. 2 Die Vereinbarung sowie die Anlagen 1 und 2 kön- nen von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. 3 Die Anlagen können separat gekündigt werden. 4 Bis zu einer Neuverein- barung bzw. Festsetzung gelten die Vereinbarung bzw. die gekündigten Teile fort. Berlin, den 11.02.2014 Anmerkung der Redaktion: Vom Abdruck der Anlage 1 (Höhe der Entschädi- gung für Zeitaufwand) wird abgesehen.