584 Anlage 2 zur Vereinbarung Schlichtungsausschuss (2) 1 Der Vorsitzende entscheidet, ob der Schlich- tungsausschuss nach mündlicher Anhörung be- schließt. 2 Sofern ein Mitglied es in seiner Stellung- nahme gemäß § 2 Absatz 1 beantragt, hat eine mündliche Anhörung stattzufinden. 3 Die Abstim- mung erfolgt bei einer mündlichen Anhörung in Ab- wesenheit der Verfahrensbeteiligten. (3) 1 Sachverständige können auf Beschluss des Schlichtungsausschusses, der auch im schriftlichen Umlaufverfahren vorab erfolgen kann, zu Sitzungen hinzugezogen werden. 2 Dadurch entstandene Ko- sten sind allgemeine Verfahrenskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 der Vereinbarung über die Bildung eines Schlichtungsausschusses nach § 17c Abs. 3 KHG. § 5  Niederschrift (1) Über die Sitzung ist von der Geschäftsstelle eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzen- den und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses sowie den Verfahrensbeteiligten unverzüglich zu- geleitet wird. (2) Die Niederschrift hat Angaben zu enthalten insbesondere über - - den Antragsteller, - - die Bezeichnung des Verfahrens, - - den Ort und den Tag der Sitzung, - - die Namen der an der Sitzung beteiligten Mit- glieder des Schlichtungsausschusses, der für sie erschienenen Vertreter sowie der Sachver- ständigen, - - die wesentlichen Erklärungen und Anträge der Verfahrensbeteiligten, - - die Aussage von Sachverständigen, - - die Zurücknahme eines Antrages, - - die Entscheidung des Schlichtungsausschus- ses einschließlich des Zeitpunktes der verbind- lichen Wirksamkeit der Entscheidung, - - Ort und Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ent- scheidung. (3) 1 Einwendungen gegen die Niederschrift kön- nen nur von den in der Sitzung stimmberechtigten Mitgliedern des Schlichtungsausschusses innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang schriftlich erho- ben werden. 2 Über die Einwendungen entscheidet der Schlichtungsausschuss. § 6  Beschlussfähigkeit und Abstimmung (1) 1 Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn bei Beginn der Sitzung und zum Zeitpunkt der Beschlussfassung neben dem Vorsitzenden und den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern jeweils mindestens fünf Vertreter der Vertragspar- teien anwesend sind. 2 Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, hat der Vorsitzende unverzüglich zu einer neuen Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuladen. (2) 1 Auf dieser erneuten Sitzung ist die Beschluss- fähigkeit gegeben, wenn bei Beginn der Sitzung und zum Zeitpunkt der Beschlussfassung minde- stens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Schlichtungsausschusses oder deren stimm- berechtigte Stellvertreter anwesend sind. 2 Auf die- se Folge ist in der Einladung zur erneuten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen. (3) 1 Der Schlichtungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 7  Entscheidung des Schlichtungsaus- schusses (1) Die Entscheidungen des Schlichtungsaus- schusses sind schriftlich zu begründen, vom Vorsit- zenden zu unterzeichnen und mit einer Rechtsbe- helfsbelehrung versehen den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. (2) 1 Anhängige Verfahren und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind auf der Internetsei- te des Schlichtungsausschusses zu veröffentlichen. 2 Sie sind für die Krankenkassen, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und die zugelas- senen Krankenhäuser unmittelbar verbindlich. 3 Ferner haben die Selbstverwaltungspartner die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses, soweit erforderlich, bei der Vereinbarung von Ko- dierregeln und Abrechnungsbestimmungen zu be- rücksichtigen.