Vereinbarung Begleitpersonen 587 CAH Ergänzungsvereinbarung Begleitpersonen zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin sowie dem  Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., Köln gemeinsam und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin § 1  Mitaufnahme einer Pflegekraft 1 Nach der Neufassung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG durch das GKV-Versorgungsstrukturge- setz gehört neben der aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten auch die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch zu den allgemeinen Krankenhauslei- stungen. 2 Die Vertragsparteien stellen vor diesem Hintergrund klar, dass bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen, nach den Vorgaben des § 2 der Vereinbarung von Zuschlä- gen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG vom 16. September 2004 abgerechnet werden kann. § 2  Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft. Berlin, Köln, den 13.11.2012 Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG vom 16. September 2004