KH-Verzeichnis-Vereinbarung 591 CAJ zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin Präambel Gemäß § 293 Abs. 6 SGB V führen der GKV-Spit- zenverband und die Deutsche Krankenhausgesell- schaft (DKG) auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 2a Abs. 1 S. 1 KHG ein bundesweites Ver- zeichnis der Standorte der nach § 108 SGB V zu- gelassenen Kran kenhäuser und ihrer Ambulanzen. Die Krankenhäuser verwenden die im Ver- zeichnis enthaltenen Kennzeichen zu Abrech nungszwecken, für Datenübermittlungen an die Datenstelle nach § 21 Abs. 1 KHEntgG sowie zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssi cherung des Gemein- samen Bundesausschusses (G-BA). Die Kosten- träger nutzen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit der Ab rechnung von Leistungen sowie mit An- forderungen der Richtlinien und Beschlüsse des G-BA zur Qualitätssicherung. Der G-BA nutzt das Verzeichnis, sofern dies zur Erfüllung der ihm nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Qualitäts- sicherung, erforderlich ist. Das Bundeskartellamt erhält die Da ten des Verzeichnisses von der das Verzeichnis führenden Stelle zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs- beschränkungen. § 1 Geltungsbereich Diese Vereinbarung regelt auf Grundlage der Ver- einbarung nach § 2a Abs. 1 KHG das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Verzeichnisses für die nach § 108 SGB V zugel- assenen Krankenhäuser mit ihren Standorten und Ambulanzen. Vereinbarung gemäß § 293 Abs. 6 SGB V über ein bundesweites Verzeichnis der Standorte der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen § 2 Aufgabe und Betrieb des Verzeichnisses (1) Das elektronisch zu führende Verzeichnis wird namens und im Auftrag der Vereinbarungs- partner von einer Verzeichnisstelle geführt. Diese Verzeichnisstelle hat die nach dieser Vereinba- rung vorgesehenen Angaben zu den Standorten und Ambulanzen der Krankenhäuser nach Maß- gabe der Vereinbarung zu § 2a Abs. 1 KHG (im Folgenden „Standortvereinbarung“) zu dokumen- tieren und in einer maschinenlesbaren Form im Internet zu veröffentlichen. Die Verzeichnisstelle nimmt Meldungen der Krankenhäuser zu neuen oder geänderten Daten entgegen und ist verpflich- tet, die Meldeberech tigung des Krankenhauses so- wie die Vollständigkeit der Meldung entsprechend § 5 Absatz 1 zu prüfen. Sie prüft darüber hinaus, ob die in der Standortvereinbarung festgelegten Kriterien zur Definition von Standorten und Ambu- lanzen eingehalten wurden, leitet bei Bedarf ein Fehlerverfahren nach § 5 ein und unterstützt die Clea ringstelle nach § 6. (2) Der GKV-Spitzenverband und die DKG beauf- tragen das Institut für das Entgeltsystem im Kran- kenhaus (lnEK) mit der Errichtung und dem Betrieb der Verzeichnisstelle na mens und im Auftrag der Vereinbarungspartner. (3) Die Kosten für den Aufbau und Betrieb der Verzeichnisstelle werden aus dem Zu schlag nach § 17b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 KHG finanziert. § 3 Aufbau und Inhalte des Verzeichnisses (1) Die in Absatz 7 aufgeführten Verzeichnisinhalte werden entsprechend Anlage 1 (Form und Inhalt der Nutzdaten) im Internet veröffentlicht und in wö- chentlichen Ab ständen aktualisiert. Ein Zugriff auf vergangene Gültigkeitszeiträume, beginnend mit der Errichtung des Verzeichnisses, ist sicherzu- stellen. (2) Die Krankenhäuser übermitteln die zur Er- sterrichtung und fortlaufenden Aktualisie rung er- forderlichen Daten über ein HTML-basiertes Inter-