KH-Verzeichnis-Vereinbarung 591 CAJ zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und  der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin Präambel Gemäß § 293 Abs. 6 SGB V führen der GKV-Spit- zenverband und die Deutsche Krankenhausgesell- schaft (DKG) auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 2a Abs. 1 S. 1 KHG ein bundesweites Ver- zeichnis der Standorte der nach § 108 SGB V zu- gelassenen Kran­ kenhäuser und ihrer Ambulanzen. Die Krankenhäuser verwenden die im Ver- zeichnis enthaltenen Kennzeichen zu Abrech­ nungszwecken, für Datenübermittlungen an die Datenstelle nach § 21 Abs. 1 KHEntgG sowie zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssi­ cherung des Gemein- samen Bundesausschusses (G-BA). Die Kosten- träger nutzen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit der Ab­ rechnung von Leistungen sowie mit An- forderungen der Richtlinien und Beschlüsse des G-BA zur Qualitätssicherung. Der G-BA nutzt das Verzeichnis, sofern dies zur Erfüllung der ihm nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Qualitäts- sicherung, erforderlich ist. Das Bundeskartellamt erhält die Da­ ten des Verzeichnisses von der das Verzeichnis führenden Stelle zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs- beschränkungen. § 1 Geltungsbereich Diese Vereinbarung regelt auf Grundlage der Ver- einbarung nach § 2a Abs. 1 KHG das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Verzeichnisses für die nach § 108 SGB V zugel- assenen Krankenhäuser mit ihren Standorten und Ambulanzen. Vereinbarung gemäß § 293 Abs. 6 SGB V über ein bundesweites Verzeichnis der Standorte der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen § 2 Aufgabe und Betrieb des Verzeichnisses (1) Das elektronisch zu führende Verzeichnis wird namens und im Auftrag der Vereinbarungs- partner von einer Verzeichnisstelle geführt. Diese Verzeichnisstelle hat die nach dieser Vereinba- rung vorgesehenen Angaben zu den Standorten und Ambulanzen der Krankenhäuser nach Maß- gabe der Vereinbarung zu § 2a Abs. 1 KHG (im Folgenden „Standortvereinbarung“) zu dokumen- tieren und in einer maschinenlesbaren Form im Internet zu veröffentlichen. Die Verzeichnisstelle nimmt Meldungen der Krankenhäuser zu neuen oder geänderten Daten entgegen und ist verpflich- tet, die Meldeberech­ tigung des Krankenhauses so- wie die Vollständigkeit der Meldung entsprechend § 5 Absatz 1 zu prüfen. Sie prüft darüber hinaus, ob die in der Standortvereinbarung festgelegten Kriterien zur Definition von Standorten und Ambu- lanzen eingehalten wurden, leitet bei Bedarf ein Fehlerverfahren nach § 5 ein und unterstützt die Clea­ ringstelle nach § 6. (2) Der GKV-Spitzenverband und die DKG beauf- tragen das Institut für das Entgeltsystem im Kran- kenhaus (lnEK) mit der Errichtung und dem Betrieb der Verzeichnisstelle na­ mens und im Auftrag der Vereinbarungspartner. (3) Die Kosten für den Aufbau und Betrieb der Verzeichnisstelle werden aus dem Zu­ schlag nach § 17b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 KHG finanziert. § 3 Aufbau und Inhalte des Verzeichnisses (1) Die in Absatz 7 aufgeführten Verzeichnisinhalte werden entsprechend Anlage 1 (Form und Inhalt der Nutzdaten) im Internet veröffentlicht und in wö- chentlichen Ab­ ständen aktualisiert. Ein Zugriff auf vergangene Gültigkeitszeiträume, beginnend mit der Errichtung des Verzeichnisses, ist sicherzu- stellen. (2) Die Krankenhäuser übermitteln die zur Er- sterrichtung und fortlaufenden Aktualisie­ rung er- forderlichen Daten über ein HTML-basiertes Inter-