KH-Verzeichnis-Vereinbarung 593 CAJ (4) Die Verzeichnisstelle dokumentiert alle Vorgän- ge im Zusammenhang mit der Errich tung und Aktu- alisierung des Verzeichnisses und archiviert diese für zehn Jahre. Do kumente und Belege, die nicht elektronisch eingereicht werden, sind von der Ver zeichnisstelle ebenfalls zehn Jahre zu archivieren. (5) Die Feststellung der Verzeichnisstelle, ob ein Standort vorliegt, erfolgt auf Basis der übermit- telten Daten und nach Abschluss des zweistufigen Prüfverfahrens nach § 5. Bestehen Unklarheiten bezüglich der Standorteigenschaft, berät die Ver- zeichnisstelle das meldepflichtige Krankenhaus zu den Kriterien der Standortdefinition nach § 2a KHG. Dazu kann sie vom Krankenhaus die dafür benöti- gten Informationen anfordern. Konstellationen, die sich nicht eindeutig klären lassen, werden der Clea- ringstelle nach § 6 zur Entscheidung vorgelegt. § 5 Prüf- und Fehlerverfahren (1) Die Verzeichnisstelle prüft eingehende Mel- dungen in einem gestuften Verfahren und führt bei Bedarf ein Fehlerverfahren, ggf. unter Einbezie- hung der Clearingstelle nach § 6, durch. In einer ersten Prüfstufe wird die formale Vollständigkeit der Meldung entsprechend den Kriterien der Anlage 2 (Prüfbedingungen und Fehlerkodes) geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem Krankenhaus unmittelbar auf elektronischem Wege mitgeteilt. Wurde die formale Prüfung erfolgreich durchlau- fen, wird in einer zweiten inhaltlichen Prüfstufe geprüft, ob die Meldung den Festlegungen zur Defini tion von Standorten und Ambulanzen gemäß der Standortvereinbarung entspricht. Die Prüfung der ersten Prüfstufe nach Satz 2 erfolgt automati- siert und ohne zeitli chen Verzug. Die Prüfung der zweiten Prüfstufe nach Satz 4 ist innerhalb von vier Wochen abzuschließen, falls kein Fehlerverfahren nach Absatz 2 notwendig ist. So weit innerhalb die- ser vier Wochen keine ablehnende Entscheidung der Verzeichnis stelle ergangen ist, wird eine Stand- ortnummer erteilt. Art und Umfang der inhaltli chen Prüfungen wird ebenfalls in Anlage 2 dieser Verein- barung konkretisiert. (2) Stellt die Verzeichnisstelle fest, dass eine Mel- dung nicht den Kriterien nach Anlage 2 entspricht, fordert sie das meldende Krankenhaus zur Korrek- tur oder Stellungnahme auf. Findet keine Korrek- tur statt oder kann innerhalb einer Frist von vier Wochen kei ne Klärung des Sachverhaltes erreicht werden, ruft die Verzeichnisstelle die Clearing stelle nach § 6 an. Entscheidet die Clearingstelle innerhalb von vier Wochen, dass der Antrag nicht den geforderten Kriterien nach Anlage 2 entspricht, kann das Kranken haus innerhalb von weiteren vier Wochen ab dem Zugang einer entsprechenden Mit teilung durch die Verzeichnisstelle eine Korrektur des Antrags vornehmen. Werden die Anforderungen auch innerhalb dieser Nachlieferfrist nicht erfüllt, kann die Clea ringstelle die Verzeichnisstelle an- weisen, die Gültigkeit einer bereits erteilten Stand ortnummer rückwirkend aufzuheben. Das meldende Krankenhaus ist über die Aufhe bung der Gültigkeit durch die Verzeichnisstelle zu unterrichten. (3) Hinweise zu bestehenden Einträgen im Verzeichnis können von oder über die Verein barungspartner gemeldet werden. Die Verzeichnis- stelle prüft diese Hinweise und lei tet in berechtigten Fällen ein Fehlerverfahren nach Absatz 2 ein. (4) Ändert sich die Information gemäß § 3 Ab- satz 7, so müssen daraus resultierende Anpas- sungen spätestens vier Wochen nach Wirksam- werden der Änderung gemeldet werden. § 6 Clearingstelle (1) Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung rich- ten GKV-Spitzenverband und DKG eine Clearing- stelle zur Klärung von Fragestellungen, die nicht durch die Verzeichnisstelle selbst gelöst werden können, ein. Diese besteht aus jeweils zwei na- mentlich benann ten entscheidungsbefugten Ver- tretern der Vereinbarungspartner und wird von einem Vertreter der Verzeichnisstelle unterstützt. Die Clearingstelle dient dazu, besondere Standort- konstellationen oder im Rahmen des Fehlerverfah- rens auftretende Probleme zu entscheiden oder bei grundsätzlichen Fragen der Verzeichnisstelle eine Lösung herbeizuführen. (2) Die Mitglieder der Clearingstelle haben Ein- sichtsrecht in alle Unterlagen der Ver zeichnisstelle dieser Vereinbarung. Sie sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. (3) Wird im Rahmen des Fehlerverfahrens ent- schieden, dass eine Standortmeldung den Festle- gungen der Standortvereinbarung nach § 2a Abs.