KH-Verzeichnis-Vereinbarung 593 CAJ (4) Die Verzeichnisstelle dokumentiert alle Vorgän- ge im Zusammenhang mit der Errich­ tung und Aktu- alisierung des Verzeichnisses und archiviert diese für zehn Jahre. Do­ kumente und Belege, die nicht elektronisch eingereicht werden, sind von der Ver­ zeichnisstelle ebenfalls zehn Jahre zu archivieren. (5) Die Feststellung der Verzeichnisstelle, ob ein Standort vorliegt, erfolgt auf Basis der übermit- telten Daten und nach Abschluss des zweistufigen Prüfverfahrens nach § 5. Bestehen Unklarheiten bezüglich der Standorteigenschaft, berät die Ver- zeichnisstelle das meldepflichtige Krankenhaus zu den Kriterien der Standortdefinition nach § 2a KHG. Dazu kann sie vom Krankenhaus die dafür benöti- gten Informationen anfordern. Konstellationen, die sich nicht eindeutig klären lassen, werden der Clea- ringstelle nach § 6 zur Entscheidung vorgelegt. § 5 Prüf- und Fehlerverfahren (1) Die Verzeichnisstelle prüft eingehende Mel- dungen in einem gestuften Verfahren und führt bei Bedarf ein Fehlerverfahren, ggf. unter Einbezie- hung der Clearingstelle nach § 6, durch. In einer ersten Prüfstufe wird die formale Vollständigkeit der Meldung entsprechend den Kriterien der Anlage 2 (Prüfbedingungen und Fehlerkodes) geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem Krankenhaus unmittelbar auf elektronischem Wege mitgeteilt. Wurde die formale Prüfung erfolgreich durchlau- fen, wird in einer zweiten inhaltlichen Prüfstufe geprüft, ob die Meldung den Festlegungen zur Defini­ tion von Standorten und Ambulanzen gemäß der Standortvereinbarung entspricht. Die Prüfung der ersten Prüfstufe nach Satz 2 erfolgt automati- siert und ohne zeitli­ chen Verzug. Die Prüfung der zweiten Prüfstufe nach Satz 4 ist innerhalb von vier Wochen abzuschließen, falls kein Fehlerverfahren nach Absatz 2 notwendig ist. So­ weit innerhalb die- ser vier Wochen keine ablehnende Entscheidung der Verzeichnis­ stelle ergangen ist, wird eine Stand- ortnummer erteilt. Art und Umfang der inhaltli­ chen Prüfungen wird ebenfalls in Anlage 2 dieser Verein- barung konkretisiert. (2) Stellt die Verzeichnisstelle fest, dass eine Mel- dung nicht den Kriterien nach Anlage 2 entspricht, fordert sie das meldende Krankenhaus zur Korrek- tur oder Stellungnahme auf. Findet keine Korrek- tur statt oder kann innerhalb einer Frist von vier Wochen kei­ ne Klärung des Sachverhaltes erreicht werden, ruft die Verzeichnisstelle die Clearing­ stelle nach § 6 an. Entscheidet die Clearingstelle innerhalb von vier Wochen, dass der Antrag nicht den geforderten Kriterien nach Anlage 2 entspricht, kann das Kranken­ haus innerhalb von weiteren vier Wochen ab dem Zugang einer entsprechenden Mit­ teilung durch die Verzeichnisstelle eine Korrektur des Antrags vornehmen. Werden die Anforderungen auch innerhalb dieser Nachlieferfrist nicht erfüllt, kann die Clea­ ringstelle die Verzeichnisstelle an- weisen, die Gültigkeit einer bereits erteilten Stand­ ortnummer rückwirkend aufzuheben. Das meldende Krankenhaus ist über die Aufhe­ bung der Gültigkeit durch die Verzeichnisstelle zu unterrichten. (3) Hinweise zu bestehenden Einträgen im Verzeichnis können von oder über die Verein­ barungspartner gemeldet werden. Die Verzeichnis- stelle prüft diese Hinweise und lei­ tet in berechtigten Fällen ein Fehlerverfahren nach Absatz 2 ein. (4) Ändert sich die Information gemäß § 3 Ab- satz 7, so müssen daraus resultierende Anpas- sungen spätestens vier Wochen nach Wirksam- werden der Änderung gemeldet werden. § 6 Clearingstelle (1) Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung rich- ten GKV-Spitzenverband und DKG eine Clearing- stelle zur Klärung von Fragestellungen, die nicht durch die Verzeichnisstelle selbst gelöst werden können, ein. Diese besteht aus jeweils zwei na- mentlich benann­ ten entscheidungsbefugten Ver- tretern der Vereinbarungspartner und wird von einem Vertreter der Verzeichnisstelle unterstützt. Die Clearingstelle dient dazu, besondere Standort- konstellationen oder im Rahmen des Fehlerverfah- rens auftretende Probleme zu entscheiden oder bei grundsätzlichen Fragen der Verzeichnisstelle eine Lösung herbeizuführen. (2) Die Mitglieder der Clearingstelle haben Ein- sichtsrecht in alle Unterlagen der Ver­ zeichnisstelle dieser Vereinbarung. Sie sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. (3) Wird im Rahmen des Fehlerverfahrens ent- schieden, dass eine Standortmeldung den Festle- gungen der Standortvereinbarung nach § 2a Abs.