Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V – AOP-Vertrag 607 CAM § 5  Intraoperative Leistungen In Verbindung mit einem ambulanten Eingriff nach § 115b SGB V können intraoperative Leistungen erbracht oder veranlasst werden, die in einem un- mittelbaren zeitlichen und medizinischen Zusam- menhang mit dem Eingriff stehen (insbesondere Laboruntersuchungen, Leistungen der konventio- nellen Radiologie, Histologie oder der Pathologie). § 6  Postoperative Leistungen 1 Postoperative, auf das eigene Fachgebiet des den Eingriff nach § 115b SGB V erbringenden Arz- tes /  Anästhesisten bezogene ärztliche Leistungen, einschließlich der Leistungen des Abschnitts 31.3 des EBM, die erforderlich sind, um den Behand- lungserfolg des im Krankenhaus durchgeführten Eingriffs nach § 115b SGB V zu sichern bzw. zu festigen, sind auch von fachlich verantwortlichen Krankenhausärzten durchzuführen. 2 Die Behand- lungsdauer soll 14 Tage nicht überschreiten, ohne dass es einer erneuten Überweisung bedarf. § 7  Vergütung (1) 1 Die im Katalog nach § 3 aufgeführten ambu- lant durchführbaren Operationen und sonstigen sta- tionsersetzenden Eingriffe sowie die nach den §§ 4, 5 und 6 erbrachten Leistungen des Krankenhauses und der Vertragsärzte werden mit den Preisen für den Regelfall der für den Standort des Krankenhau- ses geltenden regionalen Euro-Gebührenordnung nach § 87a Absatz 2 SGB V bzw. den diesen zu Grunde liegenden Punktwerten und den Punktzah- len des EBM (ggf. BMÄ / E-GO) außerhalb der mor- biditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet. 2 Die Regelungen nach Satz 1 werden für Vertragsärzte bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (Az.: S 79 KA 977  /  06) und der Vereinbarung dadurch ggf. erforderlicher Anpassungen durch die Vertragspar- teien ausgesetzt. 3 Die Abrechnungsbestimmungen des EBM gelten für die Krankenhäuser entspre- chend. 4 Die Partner dieses Vertrages werden wegen der noch ausstehenden Klärung der Umsetzungs- fragen nach Nr. 2.2 des vom Erweiterten Bewer- tungsausschusses nach § 87 Absatz 4 SGB V am 02.09.2009 beschlossenen Teils D des Beschlusses zur Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergü- tung für das Jahr 2010 bis zum 30.09.2010 prüfen, wie die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 87 Absatz 2e SGB V (Orientierungswerte im Regelfall sowie bei festgestellter Unter- und Überversorgung) bei der Vergütung der Leistungen nach Satz 1 ab dem 01.01.2011 zu berücksichtigen sind. 5 Sofern zwischen den Gesamtvertragspartnern zusätzliche Vergütungsbestandteile (z. B. Zuschläge auf den der Euro-Gebührenordnung zu Grunde liegenden Punktwert) vereinbart wurden, sind diese auch von den Krankenhäusern abrechenbar. 6 Die Gesamtver- tragspartner benennen der Landeskrankenhausge- sellschaft einen Ansprechpartner, der dieser jeweils innerhalb von 2 Wochen nach der Vereinbarung die Euro-Gebührenordnung zur Verfügung stellt sowie über die zusätzlichen Vergütungsbestandteile infor- miert. 7 Soweit sich im Ergebnis der vom GKV-Spit- zenverband vor dem LSG Berlin Brandenburg un- ter dem Az.: L 7 KA 62  /  09 KL und L 7 KA 135  /  09 KL eingebrachten Klageverfahren rechtskräftig die Unzulässigkeit zusätzlicher regionaler Vergütungs- bestandteile ergibt, sind diese von den Krankenhäu- sern unter Beachtung entsprechender Regelungen der Partner der Gesamtverträge zurückzuerstatten. 8 Zudem werden die Partner dieses Vertrages die betroffenen Regelungen entsprechend anpassen. (2) 1 Die postoperativen Behandlungskomplexe des Abschnitts 31.4 des EBM für die postoperative Behandlung bei Erbringung durch den Operateur können durch das Krankenhaus für die darin ent- haltenen Leistungen bis zum 14. Tag nach Erbrin- gung eines Eingriffs nach § 115b SGB V mit einem Abschlag von der Punktzahl in Höhe von 27,5 % be- rechnet werden. 2 Sobald der Bewertungsausschuss die postoperative Behandlungsdauer im Rahmen der Leistungen des Abschnitts 31.4 des EBM auf den Zeitraum von 14 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 einschränkt, entfällt der Abschlag nach Satz 1 mit Inkrafttreten der Ein- schränkung. (3) Wird ein Patient an demselben Tag in unmittel- barem Zusammenhang mit dem ambulanten Ein- griff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der Bundes- pflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausent- geltgesetzes. (4) 1 Krankenhäuser sind bei der Vergütung ambu- lanter Leistungen wie niedergelassene Fachärzte der entsprechenden Fachrichtung einzustufen.2 Dies