KHEntgG 59 AB schätzte Summe der Beträge, die nach § 6a Absatz 6 im Pflegebudget aufgeht; zusätzlich sind dabei die Finanzierungsbeträge der von den Kranken- häusern im Land insgesamt im Jahr 2016 für die Förderung von hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzten abgerechneten Zuschläge einzurechnen. 3 Absatz 4 gilt insoweit nicht. (13) (aufgehoben) § 11  Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus (1) 1 Nach Maßgabe der §§ 3 bis 6a und unter Beachtung des Versorgungsauftrags des Kran- kenhauses (§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4) und der Einhaltung der Vorgaben des Mindestmengenka- talogs nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch regeln die Ver- tragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfi- nanzierungsgesetzes (Vertragsparteien) in der Ver- einbarung das Erlösbudget nach § 4, die Summe der Bewertungsrelationen, die sonstigen Entgelte nach § 6, die Erlössumme nach § 6 Absatz 3, das Pflegebudget nach § 6a, die Zu- und Abschläge und die Mehr- und Mindererlösausgleiche. 2 Die Vereinbarung ist für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) zu schließen. 3 Die Ver- einbarung muss Bestimmungen enthalten, die eine zeitnahe Zahlung der Entgelte an das Krankenhaus gewährleisten; hierzu sollen insbesondere Rege- lungen über angemessene monatliche Teilzahlun- gen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung getroffen werden. 4 Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich abzuschließen. 5 In der Vereinbarung ist zu regeln, dass Mittel, die nicht zweckentspre- chend für die Finanzierung der Tariferhöhungen von Pflegepersonal verwendet werden, zurückzu- zahlen sind. (2) 1 Der Vereinbarungszeitraum beträgt ein Kalen- derjahr, wenn das Krankenhaus ganzjährig betrie- ben wird. 2 Ein Zeitraum, der mehrere Kalenderjahre umfasst, kann vereinbart werden. (3) 1 Die Vertragsparteien nehmen die Verhand- lung unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei dazu schriftlich aufgefordert hat. 2 Die Verhandlung soll unter Berücksichtigung der Sechswochenfrist des § 18 Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsge- setzes so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass das neue Erlösbudget und die neuen Entgelte mit Ablauf des laufenden Vereinbarungszeitraums in Kraft treten können. (4) 1 Der Krankenhausträger übermittelt zur Vor- bereitung der Verhandlung den anderen Vertrags- parteien, den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Kranken- hausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde die Abschnitte E1 bis E3 und B1 nach Anlage 1 dieses Gesetzes und erstmals für das Jahr 2018 den Nachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 7. 2 Die Daten sind auf ma- schinenlesbaren Datenträgern vorzulegen. 3 Soweit dies zur Beurteilung der Leistungen des Kranken- hauses im Rahmen seines Versorgungsauftrags im Einzelfall erforderlich ist, hat das Krankenhaus auf gemeinsames Verlangen der anderen Vertragspar- teien nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Kranken- hausfinanzierungsgesetzes zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 4 Bei dem Verlangen nach Satz 3 muss der zu erwartende Nutzen den verursachten Aufwand deutlich über- steigen. (5) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesent- liche Fragen zum Versorgungsauftrag und zur Leis- tungsstruktur des Krankenhauses sowie zur Höhe der Zu- und Abschläge nach § 5 so frühzeitig ge- meinsam vorzuklären, dass die Verhandlung zügig durchgeführt werden kann. § 12  Vorläufige Vereinbarung 1 Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Erlösbudgets, des Pflegebud- gets oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll wegen der Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, die Schieds- stelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. 2 Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind zu erheben, bis die end- gültig maßgebenden Entgelte in Kraft treten. 3 Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufen- den oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.