Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V – AOP-Vertrag 608 gilt insbesondere auch für die separate Abrechen- barkeit anästhesiologischer Leistungen / Narkosen, sofern im Krankenhaus bei Eingriffen gemäß § 115b SGB V sowohl ein Operateur als auch ein Anästhe- sist des Krankenhauses beteiligt sind oder die Leis- tung nach § 115b SGB V durch einen belegärztlich tätigen Vertragsarzt erfolgt und das Krankenhaus nur die Anästhesieleistung erbringt. 3 Krankenhäuser können die im Katalog nach § 3 aufgeführten ambu- lant durchführbaren Operationen und sonstigen sta- tionsersetzenden Eingriffe und anästhesiologische Leistungen / Narkosen auch auf der Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit des Krankenhauses mit niedergelassenen Vertragsärzten ambulant im Krankenhaus erbringen. (5) 1 Sofern die Verbände der Krankenkassen auf Landesebene zweiseitige, zusätzliche Vereinbarun- gen zur Vergütung von Leistungen nach § 3 treffen, so ist deren Übertragung auf den an der jeweili- gen Vereinbarung unbeteiligten anderen Sektor zu prüfen. 2 Voraussetzung ist die Erfüllung der für die strukturvertragliche Förderung in der jeweiligen Vereinbarung bestimmten Kriterien. 3 Näheres re- geln die Vertragspartner auf Landesebene. § 8  Unterrichtung des Vertragsarztes 1 Nach Durchführung des Eingriffs gemäß § 115b SGB V ist dem Versicherten eine für den weiterbe- handelnden Vertragsarzt bestimmte Kurzinformati- on mitzugeben, aus der die Diagnose, die Thera- pieangaben, die angezeigten Rehabilitationsmaß- nahmen sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hervorgehen. 2 Diese Information ist obligater Be- standteil der Leistung und somit nicht gesondert abrechenbar. § 9  Vergütung von Sachkosten (Verbrauchsmaterialien, Verbandmittel, Arzneimittel, Hilfsmittel) (1) 1 Die für die Durchführung der Eingriffe gemäß § 3 und die Leistungen nach den §§ 4 bis 6 be- nötigten Verbrauchsmaterialien, Verbandmittel, Arzneimittel und Hilfsmittel werden vom Kranken- haus zur Verfügung gestellt. 2 Die Abrechnung der Sachkosten und Arzneimittel erfolgt zwischen dem Krankenhaus und den Krankenkassen gemäß § 18. 3 Der Krankenhausarzt ist nicht berechtigt, die in diesem Absatz aufgeführten Mittel auf Kassenre- zept zu verordnen. (2) Sachmittel nach Absatz 1, deren Kosten ge- mäß Nr. 7.1 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM (Praxisbedarf) mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten sind, oder Sachmittel, die ex- plizit Leistungsinhalt der Leistungen des EBM sind, sind nicht gesondert berechnungsfähig. (3) 1 Arznei- und Sachmittel, die weder nach Absatz 2 Bestandteil der berechnungsfähigen ärztlichen Leistungen des EBM sind noch gemäß der Absät- ze 4 bis 7 gesondert abgerechnet werden können, werden durch einen pauschalen Zuschlag auf die gesamte Honorarsumme in Höhe von 7,0  % ver- gütet. 2 Sofern eine leistungsbezogene Kostenpau- schale nach Absatz 4 in Rechnung gestellt wird, ist die entsprechende ärztliche Leistung des EBM für die Berechnung der Zuschlagshöhe aus der Hono- rarsumme auszuklammern. (4) 1 Die im Kapitel 40 des EBM ausgewiesenen Kostenpauschalen nach BMÄ und E-GO sind be- rechnungsfähig. 2 Die Kostenpauschalen sind nicht in die Honorarsumme zur Berechnung des pau- schalen Zuschlags nach Absatz 3 einzurechnen. (5) Nachfolgende Sachmittel werden zusätzlich zu der Vergütung nach Absatz 3 und 4 nach Aufwand erstattet, soweit sie je nachfolgend aufgeführter Sachmittelposition (je Spiegelstrich) einen Betrag von 12,50 Euro im Behandlungsfall überschreiten: • im Körper verbleibende Implantate in Summe • Röntgenkontrastmittel • Nahtmaterial • diagnostische und interventionelle Katheter einschl. Führungsdraht, Gefäßschleuse, Ein- führungsbesteck und Verschlusssysteme im Zu- sammenhang mit angiologisch-diagnostischen und -therapeutischen, gefäßchirurgischen und phlebologischen Leistungen • diagnostische und interventionelle Katheter einschl. Führungsdraht, im Zusammenhang mit gastroskopischen Leistungen (inkl. Leistungen an den Gallenwegen) • Trokare, Endoclips und Einmalapplikatoren für Clips, im Zusammenhang mit laparoskopischen Leistungen • Narkosegase, Sauerstoff • diagnostische und interventionelle Katheter