Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V – AOP-Vertrag 610 § 12  Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht Die datenschutzrechtlichen Vorschriften und die ärztliche Schweigepflicht sind zu beachten. § 13  Vordrucke 1 Soweit Vordrucke erforderlich sind, werden die für die vertragsärztliche Versorgung vereinbarten Formulare verwendet. 2 Sie werden den Kranken- häusern von den Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verfügung gestellt. § 14  Facharztstandard 1 Ärztliche Leistungen gemäß § 115b SGB V werden nach dem jeweilig zum Behandlungszeitpunkt gel- tenden Facharztstandard erbracht. 2 Danach sind die ärztlichen Leistungen gemäß § 115b SGB V nur von Fachärzten, unter Assistenz von Fachärzten oder unter deren unmittelbarer Aufsicht und Weisung mit der Möglichkeit des unverzüglichen Eingreifens zu erbringen. 3 Werden die im Katalog nach § 3 auf- geführten ambulant durchführbaren Operationen und sonstigen stationsersetzenden Eingriffe nach § 7 Absatz 4 auf der Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit des Krankenhauses mit niederge- lassenen Vertragsärzten ambulant im Krankenhaus erbracht, so ist das Krankenhaus für die Einhaltung des Facharztstandards verantwortlich. § 15  Qualitätssicherung 1 Leistungen des Katalogs nach § 115b SGB V, für die Qualitätssicherungsmaßnahmen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach §  135 SGB V existieren, sind auch unter den gleichen Maßgaben im stationären Bereich zu erbringen. 2 Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V und nach § 137 Absatz 1 Satz 1 SGB V sind zu berücksichtigen. 3 Dies betrifft insbe- sondere die Durchführung von Hygienekontrollen, die Einhaltung der weiteren Strukturqualität sowie auch die Einhaltung von Frequenzregelungen. 4 Frequenzregelungen sind arztbezogen zu erfüllen, wobei alle Leistungen, unabhängig zu wessen Las- ten und in welcher Behandlungsform diese erbracht wurden, Anrechnung finden können, insbesondere im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit nach § 7 Absatz 4. 5 Leistungen, die unter unmittel- barer Aufsicht und Weisung von Fachärzten mit der Möglichkeit des unmittelbaren Eingreifens erbracht werden, können von diesen auf die eigene Leis- tungsfrequenz angerechnet werden. § 16  Maßnahmen zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit Die Vertragspartner werden Maßnahmen zur Si- cherung der Wirtschaftlichkeit bei Eingriffen gemäß § 115b SGB V in einer gesonderten Vereinbarung treffen. § 17  Beteiligung der Deutschen Krankenhausgesellschaft 1 Soweit über die Bewertung der im „Katalog am- bulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe“ (Anlage) aufgeführ- ten Leistungen zu beraten ist, können Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft an Sitzungen des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschus- ses teilnehmen. 2 Dazu ergeht jeweils im Rahmen der üblichen Fristen vor der geplanten Sitzung des Arbeitsausschusses eine entsprechende Einladung durch die Geschäftsführung des Bewertungsaus- schusses. § 18  Abrechnungsverfahren (1) 1 Es ist nur eine Rechnung zulässig, die sämt- liche abrechenbaren Leistungen der ambulanten Operation oder des sonstigen stationsersetzenden Eingriffs gemäß der Anlage sowie gegebenenfalls des §§ 4, 5, 6 und 9 umfasst. 2 Einbehaltene Zu- zahlungen gemäß § 28 Absatz 4 SGB V sind ge- sondert auszuweisen. 3 Der Rechnungsbetrag ist um einbehaltene Zuzahlungen zu bereinigen. (2) 1 Erfolgen die ambulante Operation, der sons- tige stationsersetzende Eingriff oder die anästhesi- ologische Leistung  /  Narkose durch einen Vertrag- sarzt im Rahmen einer vertraglichen Zusammen- arbeit nach § 7 Absatz 4, so sind seine Leistungen vom Krankenhaus in Rechnung zu stellen. 2 Die le- benslange Arztnummer des Vertragsarztes ist auf