Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V – AOP-Vertrag 611 CAM der Rechnung des Krankenhauses auszuweisen. 3 Eine gesonderte Vergütung des Vertragsarztes er- folgt in diesem Fall weder durch die Krankenkasse noch durch die Kassenärztliche Vereinigung. (3) 1 Erfolgt die ambulante Operation oder der sonstige stationsersetzende Eingriff durch einen am Krankenhaus tätigen Belegarzt, sind seine Leis- tungen ausschließlich nach den vertragsärztlichen Regelungen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen. 2 Die Leistung des Bele- garztes nach § 3 sowie die lebenslange Arztnum- mer des Belegarztes sind auf der Rechnung des Krankenhauses gesondert auszuweisen. (4) Die Leistungen aus dem „Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stations- ersetzender Eingriffe“ und gegebenenfalls der §§ 4, 5, 6 und 9 dieses Vertrages werden dem Kranken- haus von der für die Patienten zuständigen Kran- kenkasse vergütet. (5) 1 Nach Abschluss des Falles einer ambulan- ten Operation wird der zuständigen Krankenkasse innerhalb von vier Wochen eine Rechnung über- sandt. 2 Als Versandtag gilt der Tag der Absendung der Rechnung. 3 Ist der letzte Tag der Vier-Wochen- Frist ein arbeitsfreier Tag, verlängert sich die Frist auf den nächstfolgenden Arbeitstag. (6) 1 Die Krankenkassen haben die Rechnung in- nerhalb von vier Wochen nach Rechnungseingang zu bezahlen. 2 Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrags an ein Geldin- stitut oder der Versendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus. 3 Ist der Fälligkeitstag ein Sams- tag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so ver- schiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeitstag. § 19  Datenübermittlung (1) Die zugelassenen Krankenhäuser haben den Krankenkassen die Daten nach § 301 SGB V zu übermitteln. (2) Für die Abrechnung der Leistungen gemäß diesem Vertrag sind auf den Abrechnungsunterla- gen zwingend Diagnosen und Prozeduren in der jeweils gültigen Fassung gemäß § 301 Absatz 2 SGB V kodiert anzugeben. § 20  Einführung eines pauschalierten Entgeltsystems Die Vertragspartner beabsichtigen, die Umstellung der Abrechnungspositionen für die Eingriffe gemäß § 115b SGB V auf ein vollständig pauschaliertes Entgeltsystem vorzunehmen. § 21  Anpassung der Operationsschlüssel 1 Die Vertragspartner vereinbaren, die erforderlichen Anpassungen der Operationen und sonstigen Pro- zeduren (OPS) im Katalog der Eingriffe gemäß § 115b Absatz 1 SGB V vorzunehmen. 2 Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, stellen die Ver- tragspartner spätestens vier Wochen nach Vorab- bekanntgabe des OPS eine gemeinsame Liste von Sachverständigen auf, die im Wege der Schlich- tung zu offenen Fragen Stellung nehmen sollen; je- der Vertragspartner kann einen Sachverständigen benennen. 3 Kommt es zu keiner Einigung über die Person des Sachverständigen, entscheidet inner- halb einer Woche das Los, welcher Sachverstän- diger den Auftrag erhält, die Anpassung des OPS innerhalb von vier Wochen zu erstellen. 4 Die Kos- ten der Beauftragung tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. 5 Soweit die Vertragspartner nicht innerhalb von zwei Wochen den Sachverständi- genvorschlag annehmen oder sich einvernehmlich auf Änderungen des Sachverständigenvorschlags einigen, gilt der Vorschlag des Sachverständigen als abgelehnt. § 22  Geltung des Vertrages 1 Der Vertrag tritt am 01.06.2012 in Kraft. 2 Er kann mit einer Frist von einem Jahr jeweils zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres durch einen der drei Vertragspartner durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. 3 Die Partner erklären ihre Be- reitschaft, innerhalb von drei Monaten nach er- folgter Kündigung an der Verabschiedung eines Anschlussvertrages mitzuwirken. § 23  Salvatorische Klausel 1 Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen die- ses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit