HSA-Patientenzugang 614 2 Von dieser Vereinbarung sind die im Rahmen der Ermächtigung nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V erbrachten ambulanten zahnärztlichen Leis- tungen der Hochschulambulanzen umfasst. (3) 1 Die Ermächtigung nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB V bleibt von dieser Vereinba- rung unberührt. 2 Ebenso werden durch diese Ver- einbarung andere Regelungen über die Teilnahme von Hochschulkliniken an der ambulanten Versor- gung nicht berührt (u. a. §§ 95 Abs.1, 115b, 116, 116a, 116b, 118, 118a, 119, 119c SGB V). (4) 1 Die Hochschulambulanzen haben im Rahmen der Ermächtigung nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V einen spezifischen Versorgungsauftrag. 2 Dieser erweitert den Ermächtigungsumfang nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V. 3 Versicherte ha- ben im Rahmen der Ermächtigung nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V auch dann Zugang zur Hoch- schulambulanz, wenn dies nicht aus Gründen von Forschung und Lehre erforderlich ist. 4 Gleichzei- tig schließt die Durchführung einer Untersuchung oder Behandlung im Rahmen der Ermächtigung nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht aus, dass die entsprechenden Leistungen auch aus Gründen von Forschung und Lehre notwendig waren. 5 Ziel die- ser Vereinbarung ist es, die von der Ermächtigung nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V erfassten Patientengruppen und patientengerechte Feststel- lungen zur Erforderlichkeit von Überweisungen zu definieren. § 2  Patientengruppen (1) Die Vereinbarung konkretisiert die Patienten- gruppen, die nach Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung eine Untersuchung oder Behand- lung in einer Hochschulambulanz (§ 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V) oder einer Hochschulambulanz an psychologischen Universitätsinstituten (§ 117 Abs. 2 SGB V) in Anspruch nehmen können. (2) 1 Patientengruppen, die wegen der Art, Schwe- re oder Komplexität der Erkrankung eine Untersu- chung oder Behandlung in einer Hochschulambu- lanz in Anspruch nehmen können, werden nachfol- gend aufgeführt. A   Patientengruppen, die wegen der Art der Er- krankung eine Versorgung in einer Hochschul- ambulanz in Anspruch nehmen können, sind 1. Patienten mit seltener Erkrankung, gemäß Referenz-Portal der Europäischen Kommis- sion für seltene Erkrankungen (OrphaNet) mit Stichtag vom 18.11.2016. 2. Patienten zur Sicherung einer Diagnose, die außerhalb der Hochschulambulanz nicht gesi- chert werden konnte. Die Überweisung ist zu begründen. 3. Patienten mit Erkrankungen nach § 116b SGB V. 4. Patienten, die der Versorgung mit hochspezia- lisierten diagnostischen oder therapeutischen Leistungen bedürfen. 5. Patienten, die der Versorgung durch bestimm- te, selten vertretene Fachdisziplinen bedürfen. Seltene Fachdisziplin (Facharzt- / Schwerpunktkom- petenzen, Zusatzweiterbildungen oder Subspezi­ alisierungen) im Sinne dieser Vereinbarung sind solche, die selten (≤ 4 Ärzte /1 Mio. Einwohner) anzu­ treffen sind. B  Patientengruppen, die wegen der Schwere der Erkrankung eine Versorgung in einer Hoch- schulambulanz in Anspruch nehmen können, sind 1. Patienten mit anderweitig nicht abwendbarer Verschlechterung des Krankheitsbildes oder der Entwicklung schwerer gesundheitlicher Schäden. 2. Patienten mit kritischem Zeitpunkt der medizi- nischen Intervention für den weiteren Verlauf der Erkrankung. 3. Patienten mit Vorliegen mehrerer, zeitgleich vorliegender Erkrankungen mit sich gegensei- tig verstärkendem Wechselwirkungspotenzial. 4. Patienten mit Bedarf an hochspezialisierter Überwachung, Nachsorge oder Verlaufskont- rollen. C  Patientengruppen, die wegen der Komplexität der Erkrankung eine Versorgung in einer Hoch- schulambulanz in Anspruch nehmen können, sind 1. Patienten mit Bedarf nach hochspezialisier- ter interdisziplinärer und multiprofessioneller Versorgung unter Einsatz erforderlicher ap-